Gemeinde- und Städtebund Rheinland - Pfalz
Keine Kostenübernahme für privaten Kinderkrippenplatz
Rheinland - Pfalz. Nach einem Urteil des VG Neustadt vom 27.11.2014 (4 K 501/14.NW) haben Eltern auch bei berufsbedingt längerer zeitlicher Beanspruchung keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Betreuung ihres Kindes in einer privaten Kinderkrippe gegenüber einem öffentlichen Jugendhilfeträger, wenn dieser ihnen ein zumutbares Betreuungsangebot macht. Ein Jugendhilfeträger sei nur verpflichtet, den grundsätzlich bestehenden Anspruch eines Kindes auf Betreuung in einer KITA im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kapazitäten zu erfüllen. Insoweit könne er aber nur auf solche Einrichtungen in kommunaler oder privater Trägerschaft zurückgreifen, denen gegenüber er auch die Aufnahme eines Kindes letztlich durchsetzen könne. Hierzu gehöre die von den Eltern ausgewählte Kinderkrippe nicht, da diese nicht von einem als Träger der freien Jugendhilfe anerkannten Verein, sondern von einem privaten Verein betrieben werde.
Pressemitteilung
Gemeinde- und Städtebund Rheinland - Pfalz
