Allgemeine Berichte | 10.02.2015

SBR-Vizepräsident Walter Desch fordert Aussetzung - Vereine sind verunsichert

Mindestlohngesetz: „Aber bitte nicht für den Sport!“

Koblenz. Der Vizepräsident des Sportbundes Rheinland (SBR), Walter Desch, fordert die Aussetzung des Mindestlohngesetzes für den organisierten Sport. Die Durchführungsbestimmungen des Gesetzes seien „völlig überzogen und realitätsfern“, sie stünden im eklatanten Widerspruch zum Wesen des Ehrenamtes, so wie es in 3250 Vereinen des Sportbundes Rheinland vorbildlich gelebt werde. Sportvereine dürften schließlich nicht als klassische Arbeitgeber angesehen werden. Als Beispiel führt Desch auch in seiner Funktion als Präsident des Fußballverbandes Rheinland die Situation der Vertragsamateure an, in der Regel Spieler von der Bezirksliga bis hin zur Oberliga. Diese werden von den Vereinen mit jeweils 250 Euro „entlohnt“. „Rechnet man den tatsächlichen Aufwand, den die Spieler haben, so kommen sie bei diesem Satz auf einen Stundenlohn weit unter 8,50 Euro“, so Desch. Dieser Verdienst diene nicht dem Lebensunterhalt, er sei lediglich ein „Zubrot“, mit dem der tatsächliche Einsatz des Spielers in keiner Weise finanziell angemessen erfasst sei. Diese Auffassung habe er auch dem Bundesarbeitsministerium in einem längeren Gespräch mitgeteilt und gleichzeitig konkrete Vorschläge zum Umgang mit Vertragsamateuren im Fußball unterbreitet. Das Ministerium wolle, so Desch, Ende des Monats Klarstellungen zum Thema Mindestlohn und Ehrenamt im Sport bekannt geben. Nach Meinung von SBR-Geschäftsführer Martin Weinitschke ist vor allem der bürokratische Aufwand, der durch das Mindestlohngesetz versursacht wird, für die Sportvereine nicht leistbar. Danach besteht für alle Mitarbeiter, angefangen vom Platzwart bis zum Übungsleiter, die unter 2958 Euro brutto im Monat verdienen, eine sogenannte „Dokumentationspflicht“ ihrer Tätigkeit. „Ein Übungsleiter hält nicht nur seine Übungsstunde ab, er begleitet seine Schützlinge auch zu Auftritten und Wettkämpfen“, sagt Weinitschke. Ebenso wie der Vertragsamateur arbeite der Übungsleiter „unter dem Marktpreis“. Der zusätzliche Regelungsbedarf, der durch das Gesetz entstehe, sei weder für den Vereinsangestellten noch für den Vorstand zu stemmen. Nach Aussagen von Desch und Weinitschke ist die Verunsicherung der Vereine in Bezug auf das Mindestlohngesetz groß. So erreicht die Management-Akademie des Sportbundes Rheinland täglich mehrere Anfragen in dieser Sache. Für welche Beschäftigten gilt das Mindestlohngesetz? Wie muss der Verein die Arbeitszeiten dokumentieren? Welche Spieler fallen ab welcher Summe unter das Mindestlohngesetz? Die sind nur einige Fragen, die den Vereinen auf den Nägeln brennen. Dazu die Leiterin der Management-Akademie, Barbara Berg: „Mit der Einführung des Mindestlohngesetzes in seiner jetzigen Form kommt auf den Vereinssport ein weiteres Bürokratiemonster zu, welches das Ehrenamt nicht unbedingt attraktiver macht.“ Fragen zum Mindestlohngesetz beantwortet der Sportbund Rheinland unter Telefon (02 61) 13 51 45 oder über E-Mail: barbara.berg@sportbund-rheiland.de.

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