Der „Fall Huste“ geht in eine neue Runde
Freispruch wurde aufgehoben
Oberlandesgericht Koblenz (OLG) hat im Revisionsverfahren den Freispruch des Landgerichts vom September vergangenen Jahres aufgehoben
Koblenz. Der „Fall Huste“ geht in eine neue Runde. Denn das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) hat im Revisionsverfahren den Freispruch des Landgerichts vom September vergangenen Jahres aufgehoben und den Fall an das Landgericht zurückverwiesen. Somit wird sich der Kreisschatzmeister der Partei „Die Linke“, Wolfgang Huste, erneut wegen „Beihilfe zur öffentlichen Aufforderung zu einer groben Störung einer nicht verbotenen Versammlung“ verantworten müssen.
Wegen desselben Vorwurfs hatte das Ahrweiler Strafgericht im April vergangenen Jahres einen Strafbefehl über 3000 Euro erlassen. Dagegen hatte Huste jedoch Einspruch eingelegt, so dass es zu einem Verfahren kam. Das Gericht bestätigte den Schuldspruch und verurteilte den 57-Jährigen zu einer Geldstrafe in Höhe von 2000 Euro. Der Vorwurf: Huste hat im August 2011 auf seiner Internetseite einen Text des antifaschistischen Bündnisses „Alerta“ veröffentlicht, in dem dazu aufgerufen wurde, „den Aufmarsch der Neofaschisten ... durch gewaltfreie Blockaden entschlossen zu verhindern“. Der Text bezog sich auf eine „nationale Antikriegstagsdemonstration“, zu der sich am 3. September 900 Neonazis in Dortmund getroffen hatten. Huste selbst hatte den Text mit einem Kommentar versehen: „Antikommunismus und Antisozialismus haben insbesondere in Deutschland eine lange Tradition - Antifaschismus leider nicht! Arbeiten wir gemeinsam daran, dass es anders und besser wird“. Die Staatsanwaltschaft Koblenz sah damit den Straftatbestand erfüllt, „vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet“ zu haben. Denn Ziel des Aufrufs sei es gewesen, die genehmigte Demonstration durch Sitzblockaden zu verhindern. Das verstoße gegen das Versammlungsgesetz, das die „Absicht, nichtverbotene Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern oder zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln“ unter Strafe stellt.
Mit dem Verweis auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vertrat Verteidiger Tom Siebert die Auffassung, dass die Sitzblockade im vorliegenden Fall nicht dem Selbstzweck gedient habe, sondern Ausdruck kollektiver Meinungsäußerung gewesen und somit durch das Grundgesetz geschützt sei. Die Ahrweiler Strafrichterin sah den Tatvorwurf durch Sätze wie „...werden wir uns ... massenhaft und entschlossen den Nazis in den Weg stellen und den Aufmarsch verhindern“ aber eindeutig für erwiesen, fügte aber hinzu: „Gegen ihre Gesinnung, sich gegen Rechte zu engagieren, ist nichts zu sagen. Es ist aber eine Frage der Mittel.“
Gegen das Urteil legte der Linken-Politiker Berufung ein. Mit Erfolg. Das Landgericht sprach Huste vom Anklagevorwurf frei.
Begründung: Friedliche Blockaden seien grundsätzlich zulässige Mittel, um die öffentliche Aufmerksamkeit für ein Anliegen zu erhöhen. Die Grenze zur Strafbarkeit werde erst dann überschritten, wenn die Teilnehmer einer Versammlung eine andere nicht verbotene Versammlung über eine erhebliche Dauer blockierten, ohne dass deren Teilnehmer ausweichen könnten. Der Vorsitzende Richter Hermann Summa betonte, die im Grundgesetz garantierte Meinungsfreiheit gelte uneingeschränkt für jedermann. Damit stehe eine behördlich genehmigte Kundgebung wie der Neonazi-Aufmarsch in Dortmund unter dem Schutz des Gesetzes, „wenn auch die damit verfolgten politischen Ziele unanständig und für die Demokratie eine Schande sind“. Demnächst wird sich Wolfgang Huste also erneut vor dem Landgericht verantworten müssen.
