Städtischer Friedhof Unkel: Der nicht satzungsgemäße Grabschmuck muss entfernt werden
Abräumen von Grabschmuck der Urnenbaumgrabstätten
Unkel. Mit Tiermotiven, Engeln, bemalten Steinen und anderen Gegenständen haben die Hinterbliebenen die Urnenbaumgrabstätten auf dem städtischen Friedhof in Unkel dekoriert. Dies entspricht jedoch nicht der Friedhofsatzung.
Daher bittet die Stadt Unkel die Angehörigen der Verstorbenen, sämtlichen nicht satzungsgemäßen Grabschmuck bis spätestens zum 1. Februar 2026 vollständig zu entfernen. Auf der Homepage der Stadt Unkel kann die geltende Friedhofssatzung eingesehen werden.
Nach §18 Absatz 3 der Satzung sind auf Urnenbaumgrabstätten nur die von der Friedhofsverwaltung festgelegten Grabstelen mit gravierten Metalltafeln erlaubt. Kennzeichnungen mit anderen Grabsteinen oder -kreuzen sowie Grabschmuck wie Blumen, Grabschalen oder Grableuchten sind nicht zugelassen.
Nach Ablauf der genannten Frist, auf die bereits durch eine öffentliche Bekanntmachung im vergangenen Dezember hingewiesen wurde, wird der verbliebene, nicht zulässige Grabschmuck abgeräumt. Ein Anspruch auf Rückgabe besteht nicht. Diese Maßnahme dient der Einhaltung der Friedhofssatzung, der Wahrung eines würdigen Erscheinungsbildes und der Sicherstellung der Pflege durch den städtischen Bauhof.
Pressemitteilung
Stadt Unkel
