Allgemeine Berichte | 13.12.2016

Forstamt Adenau informiert

„Alle Jahre wieder …“

Stechpalme (Ilex aquifolium). Alle wild lebenden Populationenprivat

Adenau. In der Advents- und Weihnachtszeit kommen immer wieder Fragen bezüglich des Sammelns von Stechpalmen-, Mistelzweigen und Moosen auf. Das Forstamt Adenau möchte daher darauf hinweisen, dass besonders geschützte Pflanzen nach Anhang 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) weder für den Privatgebrauch noch für den gewerblichen Gebrauch gesammelt werden dürfen.

Für diese Arten gelten die Bestimmungen des § 44 Bundesnaturschutzgesetztes (BNatSchG) (Besonderer Artenschutz). Dies betrifft folgende Arten:

Im Einzelnen handelt es sich dabei um

Zugriffsverbote, nach § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Besitzverbote, nach § 44 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG ist es ferner verboten, Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz zu nehmen. Vermarktungsverbote, und nach § 44 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten.

Für andere Arten – wie zum Beispiel Mispel (Vicum album) gelten die Bestimmungen des § 39 BNatSchG (Allgemeiner Artenschutz): Nach § 39 Abs. 3 BNatSchG und i.V. m. § 23 Abs. 1 Landeswaldgesetz (LWaldG) darf Jeder wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen: Handstraußregelung. Das gewerbliche Entnehmen, Be- und Verarbeiten wild lebender Pflanzen bedarf unbeschadet der Rechte der Eigentümer und sonstiger Nutzungsberechtigter der Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde (Kreisverwaltung Ahrweiler). Nach § 23 Abs. 2 und Abs. 3 LWaldG ist das gewerbliche Entnehmen nur mit besonderer Erlaubnis der Waldbesitzenden und nur insoweit gestattet, als die Wirkungen des Waldes und sonstige Rechtsgüter (z.B. Bäume) nicht beeinträchtigt werden. Geschützte Naturbestandteile (Pflanzen und Lebensgemeinschaften), die nach natur- und artenschutzrechtlichen Bestimmungen unter Schutz gestellt sind, dürfen auch mit Erlaubnis der Waldbesitzenden nicht entnommen werden. Unabhängig von den artenschutzrechtlichen Bestimmungen gelten natürlich auch die Schutzgebietsbestimmungen gemäß BNatSchG und LNatSchG, insbesondere die Naturschutzgebiets-Rechtsverordnungen, die die Entnahme von Pflanzen generell verbieten.

Weißmoose (Leucobryum ssp.). Alle heimischen Arten und wild lebenden Populationen.

Weißmoose (Leucobryum ssp.). Alle heimischen Arten und wild lebenden Populationen.

„Alle Jahre wieder …“

Torfmoose (Sphagnum ssp.). Alle heimischen Arten und wild lebenden Populationen.

Torfmoose (Sphagnum ssp.). Alle heimischen Arten und wild lebenden Populationen.

Mispel (Vicum album).

Mispel (Vicum album).

Stechpalme (Ilex aquifolium). Alle wild lebenden Populationen Fotos: privat

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