Allgemeinverfügung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragen
Aufgrund der §§ 2 Abs. 1 Nr. 16, 7 Abs. 3 und 50 Nr. 9 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) in der aktuellen Fassung i.V.m. § 2 Abs. 2 der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Geldwäschegesetz Rheinland-Pfalz (GwGZuVO) in der aktuellen Fassung i.V.m. den §§ 35 Satz 2, 41, 43 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der aktuellen Fassung, ergeht folgende
Allgemeinverfügung:
1. Unternehmen mit Hauptsitz im Landkreis Ahrweiler sind verpflichtet, einen Geldwäschebeauftragten und einen Stellvertreter im Sinne des § 7 GwG zu bestellen, wenn
a) sie mit folgenden hochwertigen Gütern handeln: Edelmetalle (wie Gold, Silber und Platin), Edelsteine, Schmuck und Uhren, Kunstgegenstände und Antiquitäten, Kraftfahrzeuge, Schiffe und Motorboote sowie Luftfahrzeuge,
b) der Handel mit diesen Gütern über 50 % des Gesamtumsatzes im vorherigen Wirtschaftsjahr ausmacht (Haupttätigkeit),
c) am 31.12. des vorherigen Wirtschaftsjahres insgesamt mindestens zehn Mitarbeiter in den Bereichen Akquise, Kasse, Kundenbuchhaltung, Verkauf und Vertrieb einschließlich Leitungspersonal, (insbesondere Geschäftsführung) beschäftigt sind und
d) im vorherigen Wirtschaftsjahr bei mindestens einem Geschäftsvorgang der in § 4 Abs. 5 GwG genannte Schwellenwert überschritten wurde.
Bitte beachten Sie: Geschäftsvorgänge, bei denen mehrere Transaktionen durchgeführt werden, die zusammen den genannten Schwellenwert überschreiten und bei denen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zwischen ihnen eine Verbindung besteht, sind als ein Geschäftsvorgang anzusehen.
2. Die Bestellung des Geldwäschebeauftragten ist der Kreisverwaltung Ahrweiler bis spätestens 31.05. des laufenden Wirtschaftsjahres schriftlich mit den beruflichen Kontaktdaten (Name, Vorname, Anschrift, Telefon, E-Mail-Adresse) mitzuteilen. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen. Für Mitteilungen kann der unter www.kreis-ahrweiler.de (Bürgerservice - Ordnungswesen - Gelwäscheprävention) abrufbare Vordruck verwendet werden.
3. Unternehmen können von der Verpflichtung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten seitens der Aufsichtsbehörden befreit werden, wenn das Unternehmen nachweist, dass die Gefahr von Informationsverlusten und –defiziten aufgrund arbeitsteiliger Unternehmensstruktur im Hinblick auf die Vorschriften zur Geldwäscheprävention nicht besteht und nach risikobasierter Bewertung anderweitige Vorkehrungen getroffen werden, um Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu verhindern, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen. Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde ist gebührenpflichtig.
4. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 oder 2 dieser Verfügung wird ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro angedroht.
5. Diese Allgemeinverfügung gilt zwei Monate nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben und ist ab diesem Zeitpunkt zu befolgen. Sie kann mit Begründung bei der Kreisverwaltung Ahrweiler, Wilhelmstraße 24 - 30, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler, während der allgemeinen Sprechzeiten (Montag bis Mittwoch und Freitag von 07.30 – 12.00 Uhr, Donnerstag von 07.30 – 18.00 Uhr) eingesehen werden.
Bad Neuenahr-Ahrweiler, den 09.03.2020
Dr. Jürgen Pföhler
Landrat
