Allgemeine Berichte | 18.03.2020

Allgemeinverfügung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragen

Aufgrund der §§ 2 Abs. 1 Nr. 16, 7 Abs. 3 und 50 Nr. 9 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) in der aktuellen Fassung i.V.m. § 2 Abs. 2 der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Geldwäschegesetz Rheinland-Pfalz (GwGZuVO) in der aktuellen Fassung i.V.m. den §§ 35 Satz 2, 41, 43 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der aktuellen Fassung, ergeht folgende

Allgemeinverfügung:

1. Unternehmen mit Hauptsitz im Landkreis Ahrweiler sind verpflichtet, einen Geldwäschebeauftragten und einen Stellvertreter im Sinne des § 7 GwG zu bestellen, wenn

a) sie mit folgenden hochwertigen Gütern handeln: Edelmetalle (wie Gold, Silber und Platin), Edelsteine, Schmuck und Uhren, Kunstgegenstände und Antiquitäten, Kraftfahrzeuge, Schiffe und Motorboote sowie Luftfahrzeuge,

b) der Handel mit diesen Gütern über 50 % des Gesamtumsatzes im vorherigen Wirtschaftsjahr ausmacht (Haupttätigkeit),

c) am 31.12. des vorherigen Wirtschaftsjahres insgesamt mindestens zehn Mitarbeiter in den Bereichen Akquise, Kasse, Kundenbuchhaltung, Verkauf und Vertrieb einschließlich Leitungspersonal, (insbesondere Geschäftsführung) beschäftigt sind und

d) im vorherigen Wirtschaftsjahr bei mindestens einem Geschäftsvorgang der in § 4 Abs. 5 GwG genannte Schwellenwert überschritten wurde.

Bitte beachten Sie: Geschäftsvorgänge, bei denen mehrere Transaktionen durchgeführt werden, die zusammen den genannten Schwellenwert überschreiten und bei denen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zwischen ihnen eine Verbindung besteht, sind als ein Geschäftsvorgang anzusehen.

2. Die Bestellung des Geldwäschebeauftragten ist der Kreisverwaltung Ahrweiler bis spätestens 31.05. des laufenden Wirtschaftsjahres schriftlich mit den beruflichen Kontaktdaten (Name, Vorname, Anschrift, Telefon, E-Mail-Adresse) mitzuteilen. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen. Für Mitteilungen kann der unter www.kreis-ahrweiler.de (Bürgerservice - Ordnungswesen - Gelwäscheprävention) abrufbare Vordruck verwendet werden.

3. Unternehmen können von der Verpflichtung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten seitens der Aufsichtsbehörden befreit werden, wenn das Unternehmen nachweist, dass die Gefahr von Informationsverlusten und –defiziten aufgrund arbeitsteiliger Unternehmensstruktur im Hinblick auf die Vorschriften zur Geldwäscheprävention nicht besteht und nach risikobasierter Bewertung anderweitige Vorkehrungen getroffen werden, um Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu verhindern, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen. Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde ist gebührenpflichtig.

4. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 oder 2 dieser Verfügung wird ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro angedroht.

5. Diese Allgemeinverfügung gilt zwei Monate nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben und ist ab diesem Zeitpunkt zu befolgen. Sie kann mit Begründung bei der Kreisverwaltung Ahrweiler, Wilhelmstraße 24 - 30, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler, während der allgemeinen Sprechzeiten (Montag bis Mittwoch und Freitag von 07.30 – 12.00 Uhr, Donnerstag von 07.30 – 18.00 Uhr) eingesehen werden.

Bad Neuenahr-Ahrweiler, den 09.03.2020

Dr. Jürgen Pföhler

Landrat

BLICK aktuell bei Google bevorzugen
Erhalte mehr Inhalte von uns in deinen Google-Suchergebnissen.

Artikel melden

? Vielen Dank! Ihre Meldung wurde erfolgreich versendet.
? Es gab einen Fehler beim Versenden. Bitte versuchen Sie es später erneut.
Täglich exklusive Inhalte
Täglich exklusive Inhalte

Das digitale Magazin für Rhein, Ahr und Eifel — jeden Tag eine neue Ausgabe, optimiert fürs Smartphone.

  • 30 Tage gratis
  • Neue Ausgabe jeden Tag
  • Für unterwegs gemacht
Heutige Ausgabe lesen
Blick aktuell
Regio MAGAZIN

Bildergalerien
Imageanzeige
Hausmeister, bis auf Widerruf
Image Anzeige
Dusch WC - Unterboden
Gläser
Wir helfen im Trauerfall
Imageanzeige Dauerauftrag 07/2025
Stellenanzeige KFZ Mechatroniker
Empfohlene Artikel
Weitere Artikel
Foto: Pixabay.com
19866

Eine Woche hattet Ihr Zeit um Eure Lieblingsbiergärten im BLICK aktuell-Land zu nominieren – und das Ergebnis kann sich mehr als sehen lassen. Insgesamt stehen 16 Biergärten zur Wahl! Nun habt ihr die Chance, in unserem großen Voting für Euren Favoriten abzustimmen. Und das lohnt sich: Der Biergarten mit den meisten Stimmen bekommt als Gewinn ein tolles Porträt in den verschiedenen Medien von BLICK aktuell.

Weiterlesen