Allgemeine Berichte | 01.10.2026, 06:00 Uhr

Amtliche Bekanntmachung

über den Satzungsbeschluss der 2. Änderung des Bebauungsplanes „Im Mannenberg“ der Stadt Bad Hönningen gem. § 10 Baugesetzbuch (BauGB)

Amtliche Bekanntmachung
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Der Stadtrat Bad Hönningen hat in seiner Sitzung am 24.06.2026 die 2. Änderung des Bebauungsplanes „Im Mannenberg“ gem. § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) als Satzung beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich ist in nachfolgendem Lageplan durch die gestrichelte schwarze Linie dargestellt:

Foto: VG Bad Hönningen

Foto: VG Bad Hönningen

Die 2. Änderung des Bebauungsplanes „Im Mannenberg“ tritt mit dieser Bekanntmachung gem. § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan einschließlich der textlichen Festsetzungen, der Begründung inkl. den Anlagen im Rathaus der Verbandsgemeinde Bad Hönningen (Marktstr. 1, 53557 Bad Hönningen) zu den Öffnungszeiten (Montag- Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr, sowie nach Termin) einsehen.

Es bietet sich an, vorher Termine bei der Bauverwaltung telefonisch unter 0 26 35 / 72 71 oder per E- Mail unter bauverwaltung@bad-hoenningen-vg.de abzustimmen.

Des Weiteren werden die Unterlagen auf der Homepage der Verbandsgemeinde Bad Hönningen unter https://www.bad-hoenningen-vg.de/verwaltung-politik/bekanntmachungen/bauleitplanung/ veröffentlicht.

Hinweise:

1. Auf Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

2. Auf die Vorschriften zur Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung der Satzungen gem. § 214 BauGB wird hingewiesen.

Gem. § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB werden eine beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich, wen sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt/ der Ortsgemeinde über die Verbandsgemeindeverwaltung Bad Hönningen geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

3. Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten gem. § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

a. Die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

b. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Stadt/ der Ortsgemeinde über die Verbandsgemeindeverwaltung Bad Hönningen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bad Hönningen, den 22.09.2026

Mark Geimer, Stadtbürgermeister

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