Allgemeine Berichte | 01.10.2026, 06:00 Uhr

Widerspruchsmöglichkeit gegen Auskunftserteilung aus dem Melderegister

Widerspruchsmöglichkeit gegen Auskunftserteilung aus dem Melderegister
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Das Bundesmeldegesetz enthält für die Meldebehörde klare Vorschriften, unter welchen Voraussetzungen bestimmte Daten der Bürger z.B. bei der Anmeldung erhoben und dann gespeichert werden dürfen. Das Gesetz erlaubt in einigen Fällen auch die Weitergabe von Meldedaten an andere Stellen, z.B. an Kirchen, wissenschaftliche Einrichtungen, Presse und Privatpersonen. Da diese Weitergabe im Einzelfall dem Willen der betroffenen zuwiderlaufen kann, sieht das Gesetz eine Vielzahl von Datenschutzmaßnahmen vor.

Es gibt die Möglichkeit gegen einzelne Datenübermittlungen der Meldebehörde Widerspruch erheben zu können.

• Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören. Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG in Verbindung mit § 42 Absatz 2 BMG widersprechen.

• Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen. Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Absatz 1 BMG widersprechen.

• Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk. Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Absatz 5 BMG in Verbindung mit § 50 Absatz 2 BMG widersprechen.

• Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage. Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Absatz 5 BMG in Verbindung mit § 50 Absatz 3 BMG widersprechen.

Sofern Sie Widerspruch erheben, gilt dieser jeweils bis zum Widerruf.

Ein Widerspruch gegen die Übermittlung der Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ist aufgrund des Beschlusses zum Wehrdienstmodernisierungsgesetzes seit dem 01.01.2026 nicht mehr möglich. Eine Aufhebung bereits eingetragener Widersprüche erfolgte zeitgleich.

Die Einrichtung einer Sperre muss schriftlich beantragt werden. Entsprechende Vordrucke sind bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Hönningen erhältlich. Der Antrag kann auch formlos gestellt werden.

Das Team des Bürgerbüros der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Hönningen steht Ihnen selbstverständlich gerne für weitere Auskünfte unter den Tel.: (02635) 72 -33/ -34/ -31 zur Verfügung.Verbandsgemeindeverwaltung

Bad Hönningen

-als örtliche Ordnungsbehörde-

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