Allgemeine Berichte | 16.03.2020

Interview mit dem Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland-Pfalz

Auskunftspflicht? Quarantäne? Mietminderung?

Was das Coronavirus für Vermieter und Mieter bedeutet

Region. Das Coronavirus hält Deutschland in Atem - und sorgt für viel Verunsicherung. Verdachtsfälle und Erkrankte mit leichterem Verlauf müssen zu Hause in Quarantäne. Das wirft auch rechtliche Fragen auf: Was müssen Vermieter und Mieter in dieser besonderen Zeit beachten? Welche Pflichten haben sie? Und wer haftet überhaupt? Ralf Schönfeld, Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland-Pfalz, gibt Antworten auf wichtige Fragen zum Umgang mit dem Coronavirus in der Mietwohnung.

Gibt es generelle Vorbereitungen, die Vermieter und Mieter aktuell mit Blick auf die vielen Coronavirus-Fälle treffen sollten?

Ralf Schönfeld: Besondere Verpflichtungen gibt es nicht. Der Vermieter muss also nicht für besondere gesundheitliche Schutzvorkehrungen sorgen. Aber grundsätzlich macht es sicher für alle Beteiligten Sinn, sich an die Empfehlungen der Fachleute zu halten. Also: Waschen Sie sich möglichst häufig die Hände und verzichten Sie – etwa im Hausflur – besser auf das Händeschütteln. Und wenn Sie den Verdacht haben, Sie könnten am Virus erkrankt sein, halten Sie sich an die Vorgaben der Behörden. Wer eine mögliche Ansteckung verschweigt oder sogar gegen eine Quarantäneanordnung verstößt, macht sich strafbar. Aber vor allem riskiert er die Gesundheit seiner Mitmenschen, etwa der Nachbarn im Mehrfamilienhaus. Gegenseitige Rücksichtnahme sollte in dieser außergewöhnlichen Zeit selbstverständlich sein.

Muss ein Mieter seinem Vermieter oder den Nachbarn mitteilen, wenn er erkrankt ist und vielleicht sogar in häusliche Quarantäne muss?

Schönfeld: Nein, natürlich nicht. Weder der Vermieter noch die Nachbarn haben ein Recht auf diese Information. Und selbst wenn der Vermieter erfährt, dass einer seiner Mieter betroffen ist, darf er diese Information (mit Blick auf den Datenschutz) nicht so ohne Weiteres an andere Hausbewohner weitergeben. Es kann aber durchaus sein, dass die Behörden die Nachbarn als mögliche Kontaktpersonen informieren.

Kann der Eigentümer die häusliche Quarantäne eines Bewohners in der vermieteten Wohnung untersagen?

Schönfeld: Das ist rechtlich nicht möglich. Der Eigentümer kann umgekehrt auch nicht eine Quarantäne verlangen. Diese können nur die Behörden (in diesem Fall das Gesundheitsamt) anordnen.

Und was ist, wenn vielleicht sogar Desinfektionsmaßnahmen nötig werden sollten? Wer trägt dafür die Kosten?

Schönfeld: Sie würden gemäß dem Infektionsschutzgesetz aus öffentlichen Mitteln bestritten. Nur in ganz besonderen Fällen kann geprüft werden, ob möglicherweise der Wohnungsinhaber (also der Mieter) für die Kosten aufkommen muss.

Muss der Vermieter denn dafür geradestehen, falls Hausrat und Einrichtung durch solche Maßnahmen (etwa durch versprühte Desinfektionsmittel) beschädigt oder zerstört werden sollten?

Schönfeld: Für diese Vermögensnachteile haftet die öffentliche Hand nicht, da es um die Eliminierung von Krankheitserregern geht. Der Vermieter ist aber auch nicht in der Pflicht, weil es sich nicht um Schäden an der Bausubstanz (für die er zuständig wäre) handelt, sondern um Schäden am Hausrat. Und dieser ist alleine Sache des Mieters und möglicherweise dessen Versicherung.

Und wie sieht es mit Mietminderungen aus? Können Mieter die Miete mindern, wenn ein Nachbar erkrankt und/oder in Quarantäne ist? Oder sogar die Mietzahlung ganz verweigern, weil sie sich aus Angst vorübergehend nicht mehr trauen, in der Wohnung zu leben?

Schönfeld: Nein. Für eine Mietminderung oder ein Aussetzen der Mietzahlung besteht überhaupt kein Anlass. Mietern kann ich deshalb von diesem Schritt nur abraten. Und Vermietern empfehle ich, eine solche Maßnahme des Mieters nicht einfach zu akzeptieren, sondern sich fachlich kompetenten Rat bei ihrem Haus & Grund Ortsverein zu holen.

Mehr Infos zum Thema

Bei gesundheitlichen Fragen zum Coronavirus empfiehlt das rheinland-pfälzische Gesundheitsministerium die telefonische Hotline unter (08 00) 5 75 81 00.

Nützliche Informationen bietet auch das Info-Portal der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung unter: www.infektionsschutz.de.

Bei Fragen zum Umgang mit dem Virus in der vermieteten Immobilie können Mitglieder von Haus & Grund die kostenlose Rechtsberatung ihres Ortsvereins in Anspruch nehmen. Den Haus & Grund Ortsverein in der Nähe finden Interessierte im Internet unter: www.hausundgrund-rlp.de.

Pressemitteilung Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein Rhein-Ahr e.V.

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