Allgemeine Berichte | 01.10.2026, 06:00 Uhr

Bekanntmachung

der Verbandsgemeindeverwaltung Unkel und der Ortsgemeinde Erpel über das Recht auf Einsichtnahme in die Wählerverzeichnisse für die Wahl der/des Bürgermeisterin/Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Unkel und der Ortsgemeinde Erpel am 8. November 2026 und für die etwaige Stichwahl am 29. November 2026

Bekanntmachung
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I.

Die Wählerverzeichnisse der Ortsgemeinden Bruchhausen, Erpel und Rheinbreitbach sowie der Stadt Unkel werden an den Werktagen in der Zeit von Montag, dem 19.10.2026, bis Freitag, den 23.10.2026 während der Dienststunden (Montag bis Freitag von 08.00 – 12.00 Uhr, zusätzlich Dienstag von 14.00 – 16.00 Uhr sowie Donnerstag von 14.00 – 18.00 Uhr) bei der Verbandsgemeindeverwaltung Unkel, Zimmer 2.03, Linzer Str. 4, 53572 Unkel, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Alle Wahlberechtigten können die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern Wahlberechtigte die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen wollen, haben sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann; das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eine Auskunftssperre eingetragen ist.

II.

Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält spätestens am 18.10.2026 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss spätestens bis Freitag, den 23.10.2026, 12.00 Uhr, Einwendungen erheben.

III.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Unkel, Zimmer 2.03, Linzer Str. 4, 53572 Unkel, Einwendungen erheben. Die Einwendungen können schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift erhoben werden.

IV.

An der Wahl kann nur teilnehmen, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur im Wahlraum des Stimmbezirks, der in der Wahlbenachrichtigung angegeben ist, das Wahlrecht ausüben, sofern die oder der Wahlberechtigte nicht einen Wahlschein hat. Wer einen Wahlschein hat, kann nur durch Briefwahl an der Wahl teilnehmen.

V.

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten auf Antrag einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen. Mit der Wahlbenachrichtigung erhalten im Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte ein entsprechendes Antragsformular - Rückseite der Wahlbenachrichtigung -. Der Wahlschein kann aber auch mündlich (nicht jedoch telefonisch), schriftlich oder elektronisch beantragt werden. In diesem Fall müssen Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angegeben werden; die Wählerverzeichnisnummer und die Stimmbezirksnummer, die auf der Wahlbenachrichtigung eingetragen sind, sollen angegeben werden.

Falls die Zusendung des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen an eine von der Hauptwohnung abweichende Adresse gewünscht wird, muss auch diese Adresse angegeben werden.

Für die elektronische Beantragung steht ein entsprechend vorbereitetes Antragsformular im Internet unter

http://www.vgvunkel.de

zur Verfügung.

Der Antrag kann auch per E-Mail an folgende E-Mail-Adresse gerichtet werden:

briefwahl@vgvunkel.de

Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss die Berechtigung hierzu durch schriftliche Vollmacht nachweisen. Wahlschein und Briefwahlunterlagen erhalten auf Antrag auch Personen, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Frist zur Erhebung von Einwendungen versäumt haben.

Wahlscheine und Briefwahlunterlagen werden den Wahlberechtigten an die Wohnanschrift übersandt oder amtlich überbracht, soweit sich aus dem Antrag keine andere Anschrift oder die Abholung der Unterlagen ergibt. An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlscheine und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Verbandsgemeindeverwaltung vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Die bevollmächtigte Person muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und sich auf Verlangen ausweisen.

Wahlschein und Briefwahlunterlagen können bis zum Freitag vor dem Wahltag, 18.00 Uhr, in den Fällen des § 17 Abs. 2 der Kommunalwahlordnung und bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung auch noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Unkel, Zimmer 2.03, Linzer Str. 4, 53572 Unkel, beantragt werden.

VI.

Mit dem weißen Wahlschein erhalten die Wahlberechtigten, die im Wege der Briefwahl wählen wollen, im Einzelnen folgende Unterlagen:

• Einen amtlichen grünen Stimmzettel für die Wahl der/des Bürgermeisterin/Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Unkel

und/oder

• Einen amtlichen blauen Stimmzettel für die Wahl der/des Ortsbürgermeisterin/Ortsbürgermeisters der Ortsgemeinde Erpel

• einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag

• einen amtlichen mit der Anschrift der Verbandsgemeindeverwaltung versehenen orangenen Wahlbriefumschlag

• ein Merkblatt für die Briefwahl zu den Kommunalwahlen

Zugleich mit dem Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins für die Kommunalwahlen können die Wahlberechtigten einen Wahlschein für eine etwa notwendige Stichwahl beantragen.

Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich seinen Stimmzettel, steckt ihn, nach innen gefaltet, in den amtlichen Stimmzettelumschlag, unterschreibt die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt unter Angabe des Tages, steckt den amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag, verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet den Wahlbrief an die Verbandsgemeindeverwaltung Unkel.

Bei verbundenen Wahlen steckt die Wählerin oder der Wähler die Stimmzettel, jeden für sich mit der Stimmabgabe nach innen gefaltet, einzeln in den gemeinsamen Stimmzettelumschlag und verschließt ihn.

Wählerinnen und Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, ihre Stimmen abzugeben, können sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson) bedienen. Die Hilfsperson hat den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der Wählerin oder des Wählers zu kennzeichnen und dies an Eides statt zu versichern. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der Wählerin oder des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl eines anderen erhält.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.

Der Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein kann auch am Tage der Wahl bis spätestens 18.00 Uhr beim zuständigen Wahlvorstand abgegeben werden oder muss so rechtzeitig an die Verbandsgemeindeverwaltung Unkel abgesandt werden, dass er dort spätestens am Tage der Wahl bis 18.00 Uhr eingeht.

Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Verbandsgemeindeverwaltung Unkel

Unkel, den 15. September 2026

Karsten Fehr Henrik Gerlach

BürgermeisterBeigeordneter

der Verbandsgemeinde Unkel der Ortsgemeinde Erpel

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