Hinweis der Unteren Naturschutzbehörde
Bienen, Hummeln und Hornissen sind besonders geschützt
Rhein-Lahn-Kreis. Jetzt sind sie wieder da – Wespen, Bienen, Hummeln und Hornissen. Wie jedes Jahr. Und jedes Jahr erreichen die Untere Naturschutzbehörde des Rhein-Lahn-Kreises Anrufe aus der Bevölkerung mit der Bitte, störende Nester der vorgenannten Insekten entfernen zu dürfen.
Aus diesem Grund weist die Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises auf die Rechtslage hin: Bienen, alle heimischen Arten der Hummeln sowie Hornissen gehören nach dem Bundesnaturschutzgesetz zu den besonders geschützten Tierarten. Dies hat zur Folge, dass es verboten ist, diese Tiere zu fangen, zu verletzen, zu töten, die Nist-, Wohn-, oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Sollte sich dennoch die Notwendigkeit ergeben, Nester dieser Tierarten entfernen zu müssen, wie zum Beispiel ein Hornissennest im Rollladenkasten des Kinderzimmers, bedarf es hierzu einer besonderen Genehmigung (Befreiung) von der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord. Ansprechpartner ist Michael Ehlting, Tel. (02 61) 1 20 21 02, E-Mail: michael.ehlting@sgdnord.rlp.de.
Einige Personen bzw. Firmen haben bereits eine pauschale Ausnahmegenehmigung zur Entfernung der Nester. Sollte eine der nachstehenden Firmen die Arbeiten durchführen, erübrigt sich eine Befreiung für den Einzelfall durch die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord. Es handelt sich um folgende Personen bzw. Firmen: Fa. Rosenbach-Schurter, Triftstraße 1, 56337 Eitelborn, Tel. (0 26 20) 25 42; Fa. nobaxx GbR, Koblenzer Str. 90 – 92, 53489 Sinzig, Tel. (0 26 42) 90 59 20, E-Mail: info@nobaxx.de; Manfred Vogel, Steinebirkerweg 2, 56072 Koblenz, Tel. (02 61) 9 42 33 21; Fa. Gilles Schädlingsbekämpfung GmbH, Koblenzer Straße 56, 56112 Lahnstein, Tel. (0 26 21) 9 72 10.
Sollte die Notwendigkeit bestehen, Wespennester entfernen zu müssen, so ist zu beachten, dass Wespen zwar nicht dem besonderen Schutz des Bundesnaturschutzgesetzes unterliegen, weshalb eine Befreiung der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord nicht erforderlich ist. Dennoch dürfen diese weder mutwillig beunruhigt noch ohne vernünftigen Grund gefangen, verletzt oder getötet werden. Deshalb sollten auch in den Fällen der Entfernung von Wespennestern Fachleute die notwendigen Arbeiten durchführen.
Egal ob Wespen-, Bienen-, Hummel- oder Hornissennester – sollte ungerechtfertigterweise ein Nest entfernt werden, droht ein Ordnungswidrigkeitsverfahren.
Pressemitteilung des
Rhein-Lahn-Kreises
