Allgemeine Berichte | 23.10.2024

Energietipp der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz

Dämmung oberste Geschossdecke: Pflicht oder Kür?

Kreis Neuwied. Die oberste Geschossdecke von Wohngebäuden muss nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) nachträglich gedämmt werden, wenn noch keine Dämmung vorliegt oder ein definierter Mindestwärmeschutz nicht eingehalten wird. Wahlweise kann auch die Dachschräge gedämmt sein. Eine Sonderregelung gibt es für Ein- und Zweifamilienhäuser, in denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat. Hier gilt die Pflicht erst im Falle eines Eigentümerwechsels. Der neue Eigentümer hat hierfür nach dem Kauf zwei Jahre Zeit.

Aber auch ohne Verpflichtung ist eine Dämmung der obersten Geschossdecke eine relativ einfache und kostengünstige Maßnahme, die auch in Eigenleistung erbracht werden und viel Heizenergie einsparen kann. Bei ungenutzten Dachräumen reicht es, Dämmstoffbahnen oder -platten auf dem Dachraumboden auszulegen. Empfehlenswert ist es, die Platten oder Bahnen etwa 18 bis 24 Zentimeter dick und fugendicht zu verlegen, um einen guten Dämmeffekt zu erreichen. Bei Holzbalkendecken sollte aber geprüft werden, ob ein Feuchteschutz von unten in Form einer Dampfbremse notwendig ist. Dies kann der Fall sein, wenn unterseitig kein Putz oder keine intakte Folie vorhanden ist. Für nachträgliche Dämmmaßnahmen können auch Fördermittel in Anspruch genommen werden.

Im Web-Seminar „Gebäudesanierung – Schritt für Schritt“ am 5. November stellt der Energieberater der Verbraucherzentrale, Maximilian Troung, neben der Dämmung der obersten Geschossdecke auch weitere Möglichkeiten einer energetischen Sanierung vor. Die Teilnahme ist kostenlos. Interessierte können sich anmelden unter www.verbraucherzentrale-rlp.de/webseminare-rlp. Weiterhin besteht die Möglichkeit eine kostenfreie und individuelle Energieberatung durch die Energieberater:innen der Verbraucherzentrale nach Terminvereinbarung in Anspruch zu nehmen.

Im Landkreis Neuwied finden die nächsten Sprechstunden wie folgt statt:

In Asbach im Rathaus der Verbandsgemeinde am 5. Februar 2025 von 14.15 bis 17.30 Uhr.

In Bad Hönningen im Rathaus am 6. November von 8.15 bis 12 Uhr.

In Dierdorf in der Verbandsgemeindeverwaltung am 28. November von 15 bis 18 Uhr.

In Neuwied in der Kreisverwaltung am 13. November von 12.30 bis 17.45 Uhr.

In Rengsdorf in der Verbandsgemeindeverwaltung am 14. November von 15 bis 18 Uhr.

Die Beratung ist kostenfrei. Anmeldung unter Tel. (08 00) 60 75 60 0 (kostenfrei), montags von 9 bis 13 und 14 bis 18 Uhr, dienstags und donnerstags von 10 bis 13 und 14 bis 17 Uhr.

Pressemitteilung Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V.

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