Allgemeine Berichte | 29.07.2016

Abstellen von Anhängern im öffentlichen Verkehrsbereich

Dauerparken ist verboten

Anhänger dürfen nur zwei Wochen lang auf öffentlichen Parkplätzen stehen

Wenn ein Anhänger länger als zwei Wochen öffentliche Parkplätze blockiert, ist das eine Ordnungswidrigkeit. M. Sievert

Bendorf. Die Mitarbeiter des Ordnungsamtes stellen immer wieder fest, dass Anhänger ohne Zugfahrzeug für längere Zeit im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden. Dies ist umso ärgerlicher, da hierdurch oftmals knapper Parkraum verloren geht. Aus diesem Grund wird nachstehend auf die Vorschrift des Parkens von Anhängern hingewiesen. Nach § 12 Abs. 3b der Straße verkehrsordnung (StVO) dürfen Kraftfahrzeuganhänger, die nicht mit dem Zugfahrzeug verbunden sind, nicht länger als zwei Wochen im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden. Dieses zulässige Parken ist aber nur soweit erlaubt, als der Anhänger noch gemeingebräuchlich genutzt wird, das heißt. zu Verkehrszwecken. Wird der Anhänger zu anderen Zwecken genutzt, zum Beispiel zur Werbung oder zum Überwintern, liegt eine unzulässige Sondernutzung des öffentlichen Verkehrsraumes bereits vom Beginn des Abstellens vor. Auch das bloße „Umparken“ des Anhängers von einem Parkstand zu einem anderen, sofern der Parkvorgang innerhalb desselben Bereiches erfolgt, ist nicht erlaubt, da die Zwei-Wochen-Frist hierdurch nicht unterbrochen wird. Wird mit dem Anhänger eine kurze Fahrt außerhalb des Gebietes nur zum Zweck unternommen, den Anhänger anschließend wieder im gleichen Bereich abzustellen, wird hierdurch ebenso die Zwei-Wochen-Frist nicht unterbrochen. Die Zwei-Wochen-Frist ist vielmehr nur dann wirksam unterbrochen, wenn andere Kraftfahrzeuge eine reelle Chance erhalten, auf dem bisher genutzten Parkstand zu parken. Nur in einem solchen Fall liegt dann bei Rückkehr ein „neuer Parkvorgang“ mit der Folge vor, dass die Zwei-Wochen-Frist erneut beginnt. Die Einhaltung der vorgenannten Vorschrift wird von der Ordnungsbehörde überwacht und festgestellte Verstöße im Rahmen von Ordnungswidrigkeitenverfahren geahndet. Die Stadt Bendorf bittet daher alle Anhängerbesitzer, die StVO zu beachten und zum Dauerparken von Anhängern ein privates bzw. eigenes Grundstück zu benutzen. Pressemitteilung der

Stadtverwaltung Bendorf

Wenn ein Anhänger länger als zwei Wochen öffentliche Parkplätze blockiert, ist das eine Ordnungswidrigkeit. Foto: M. Sievert

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