Allgemeine Berichte | 13.09.2024

Der Betreute als Erbe und Erblasser

Bad Neuenahr-Ahrweiler. Zur Veranstaltung „Erbrecht – Der Betreute als Erbe/Erblasser“ hatte der SKFM – Katholische Verein für Soziale Dienste für den Landkreis Ahrweiler e.V. (SKFM) Ende August in die Familienbildungsstätte nach Bad Neuenahr-Ahrweiler eingeladen. Rechtsanwalt David Schnöger vermittelte 31 Personen eine Einführung in das Erbrecht, während Dipl. Sozialpädagoge Ralph Seeger vom SKFM als der Leiter des Abends auf die Besonderheiten für gesetzliche Betreuerinnen und Betreuer hinwies. Als Rechtsanwalt David Schnöger ausführlich die Regelungen zur gesetzlichen Erbfolge auch an Beispielen erläuterte, ergaben sich aus dem Publikum einige Fragen, die er in seinen Vortrag einbaute und so umfassend beantwortete. Interessant war es auch für die Zuhörer, die unterschiedlichen Testamente und Inhalten eines Testaments, vom „Berliner Testament“ über das „Bürgermeistertestament“ bis hin zum „notariellen Testament“, vorgestellt zu bekommen. Im weiteren Verlauf widmete sich der Jurist den Themen „Pflichtteilsregelungen“, „Vermächtnis“ sowie der „Vor- und Nacherbschaft“ und gab Hinweise zur Erbschaftssteuer und den möglichen Freibeträgen.

Am Ende der Veranstaltung wies Ralph Seeger auf die besonderen Aufgaben eines rechtlichen Betreuers hin, wenn der Erbfall eingetreten ist. Hat die zu betreuende Person zum Beispiel geerbt, sind gewisse Genehmigungsverpflichtungen einzuhalten. Diese Genehmigungspflichten sind auch bei Ausschlagung eines Erbes oder beim Verzicht auf den Pflichtteil zu beachten. Mit der 2023 in Kraft getretenen Betreuungsrechtsreform, so Seeger, ist es beruflichen Betreuerinnen und Betreuern untersagt, betreute Personen zu beerben. Eine Zuwiderhandlung könnte zum Entzug der Registrierung als Betreuer führen. Eine gelungene Veranstaltung, die viele Fragen beantwortete und die Zuhörer damit sicherer machte.

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  • FrankH: Dieses Thema wurde seitens der Politik schon häufig aufgegriffen, nach der Wahl lässt das Interesse dann regelmäßig stark nach. Auch weil es ganz einfach zu kurz greift. Ein Rettungshubschrauber kann kein Krankenhaus ersetzen.
  • bley: hallo Jochen, habe eurer Jubiläum in blick aktuell gesehen. Hoffe dir geht es immer noch gut. aus dem hohen Norden grüsst Kurt.
  • Rolf Stern : Die Rechtslage ist eindeutig und lässt keinen Raum für politische Wunschinterpretationen. Nach § 10 Abs. 2 KAG Rheinland-Pfalz sind Erneuerung, Verbesserung und Umbau öffentlicher Verkehrsanlagen beitragspflichtig.
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