Allgemeine Berichte | 23.03.2020

Generalvikar Ulrich Graf von Plettenberg des Bistums Trier

Dienstanweisung herausgegeben

Region. Der Generalvikar, Ulrich Graf von Plettenberg, des Bistums Trier hat am 17. März für die Seelsorge im Bistum Trier zunächst folgende Dienstanweisung herausgegeben:

1. Alle gottesdienstlichen Zusammenkünfte (Eucharistiefeiern, Kasualien, Andachten usw.) unterbleiben, sowohl in geschlossenen (auch privaten) Räumen, als auch im Freien (Ausnahme vgl. Nr. 4). Dies betrifft auch die Kar- und Ostertage!

2. Erstkommunionen und Firmungen müssen zunächst bis Ende Mai abgesagt werden. Eine neue Terminfestlegung folgt erst nach Beendigung der Krise.

3. Alle Kasualgottesdienste (Taufen, Trauungen, Sterbeämter) müssen verschoben werden. Eine neue Terminfestlegung kann erst nach Beendigung der Krise erfolgen.

4. Die Beisetzung auf dem Friedhof darf nur im allerengsten Familienkreis und entsprechend den örtlichen Vorgaben bzgl. der Nutzung der Leichenhallen stattfinden. Auf das Bereitstellen von Weihwasser und Erde am Grab ist zu verzichten.

5. Selbstverständlich feiern die Priester sonntags und werktags die Hl. Messe für die Gläubigen, weil in dieser Stunde der Not gerade die Feier der Eucharistie unser unvertretbarer Auftrag als Kirche ist, um die Not der Menschen vor Gott zu tragen und ihnen, wenn auch vorerst nur geistlich, nahe zu sein.

6. Die Gläubigen sind einzuladen, zu Hause Gottesdienste, die über die Medien verbreitet werden, mitzufeiern und in dieser Weise auch geistlich zu kommunizieren. Die Gläubigen sind von der Erfüllung der Sonntagspflicht befreit (Lifestreaming Trierer Dom).

7. Die Kirchen sind offen zu halten als Orte des persönlichen Gebetes. Soweit möglich sollte hier auch ein Seelsorger/eine Seelsorgerin als Ansprechperson anwesend sein oder um Gläubigen, die für sich oder für ihre kranken Angehörigen darum bitten, die Hl. Kommunion zu spenden. Auch kann das Sakrament der Versöhnung oder der Segen erbeten werden. Alles unbedingt unter der Beachtung der notwendigen Hygienevorschriften.

8. Sämtliche Maßnahmen und Veranstaltungen unterbleiben. Dazu zählen insbesondere Einkehrtage, Exerzitien, gestaltete Kar- und Ostertage, Kommunionkinder- und Firmvorbereitungstreffen, Gremiensitzungen, Treffen von Gruppen und kirchlichen Vereinen, Chorproben, Wallfahrten, Freizeit- und kulturelle Maßnahmen etc.

9. Die Pfarrbüchereien, Pfarrheime und weitere kirchliche Orte der Begegnung sind geschlossen. Auch private Feiern an diesen Orten sind verboten.

10. Die Seelsorge ist weiter zu gewährleisten, dies unter Beachtung des angemessenen Eigenschutzes, der in besonderer Weise für ältere Seelsorgerinnen und Seelsorger und für solche mit Vorerkrankungen gilt, da sie zur Risikogruppe der Corona-Erkrankung gehören. Dies heißt insbesondere: a. Persönliche Krankenbesuche müssen wegen der Gefahr einer Ansteckung der alten und kranken Menschen unterbleiben. Stattdessen halten die Seelsorgerinnen und Seelsorger telefonisch Kontakt.

b. Das Sakrament der Krankensalbung wird den Schwerkranken und Sterbenden gespendet.

c. Die Seelsorgerinnen und Seelsorger sind auf jeden Fall telefonisch, digital und soweit als möglich und sinnvoll auch persönlich für die Gläubigen erreichbar.

e. Auch wenn es vorerst keine Gremiensitzungen geben kann, sind die Seelsorgerinnen und Seelsorger zusammen mit den gewählten Mandatsträgerinnen und –trägern doch aufgerufen, auf andere Weise auch im diakonischen Bereich zu überlegen, wo gerade jetzt tatkräftige Hilfe nötig und möglich ist (z. B. Nachbarschaftshilfe, Telefonkontakt zu Alleinstehenden und Personen in Quarantäne, Kinderbetreuung usw.). Vernetzungen mit anderen Akteuren, insbesondere mit den Kommunen, sind empfehlenswert. f. In den Pfarrbüros ist die Erreichbarkeit sicherzustellen, der Publikumsverkehr ist einzustellen.

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