Ehegattenvertretungsrecht
Kreis Ahrweiler. Zum Erfahrungsaustausch am Dienstag, 8. April 2025, von 18:00 bis 20:00 Uhr treffen sich ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer sowie Vorsorgebevollmächtigte in der Familienbildungsstätte Bad Neuenahr-Ahrweiler, Weststraße 6. Der Betreuungsverein der Evangelischen Kirchengemeinden in der Rhein-Ahr-Region e.V. und der SKFM – Katholischer Verein für Soziale Dienste für den Landkreis Ahrweiler e.V. laden herzlich zu diesem Austausch ein, der erstmalig von Diplom Sozialpädagoge B.A. Martin See vom Betreuungsverein der Evangelischen Kirchengemeinden begleitet wird.
Mit den Teilnehmenden wird Martin See über das 2023 in Kraft getretene „Ehegattenvertretungsrecht“ sprechen. Das im § 1358 BGB geregelte „Ehegattennotvertretungsrecht“ erlaubt Eheleuten, sich in Angelegenheiten der Gesundheitssorge gegenseitig zu vertreten, sollte der Partner aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit vorübergehend dazu nicht in der Lage sein. Mit dem vom Arzt bestätigten Notversorgungsgesetz darf der vertretende Ehegatte in medizinische Maßnahmen einwilligen. Bei medizinischen Maßnahmen, die einen dauerhaften Schaden oder Lebensgefahr zur Folge haben können, darf der Ehegatte nicht alleine entscheiden. Der Partner kann den Behandlungsvertrag unterzeichnen, wenn eine amtsgerichtliche Genehmigung vorliegt. Diese braucht es auch bei freiheitsentziehende Maßnahmen wie der Einrichtung eines Bettgitters. Das Notversorgungsgesetz betrifft gesundheitliche und ärztliche Entscheidungen und gilt nur für einen Zeitraum von sechs Monaten. Danach wird ggf. eine gesetzliche Betreuung eingerichtet. Aus diesen Gründen ist das Verfassen einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung auch weiterhin wichtig. Es wird gebeten, sich spätestens bis zum 7. April 2025 anzumelden:
Telefon: 02641 / 950 63 20
info@btv-rar.de, www.btv-rar.de, oder 0 26 41 / 20 12 78, info@skfm-ahrweiler.de, www.skfm-ahrweiler.de
