Allgemeine Berichte | 04.04.2017

Pressemeldung Stadt Koblenz

Einschränkungen in der Karwoche

Koblenz. Das Ordnungsamt der Stadt Koblenz weist darauf hin, dass alle öffentlichen Tanzveranstaltungen von Gründonnerstag 4 Uhr bis Ostersonntag 16 Uhr untersagt sind. Ferner sind alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen und Darbietungen, dazu gehören Kabarett, Musikbox, Preisskat, Preiskegeln und ähnliches am Karfreitag von 4 Uhr bis 24 Uhr verboten. Untersagt sind alle öffentlichen Sportveranstaltungen am Karfreitag von 0 Uhr bis 24 Uhr und am Ostersonntag bis 13 Uhr. Für den Betrieb von Spielhallen und den Betrieb von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit in Gaststätten gelten besondere Bestimmungen des Landesglücksspielgesetzes. Spielhallen dürfen am Karfreitag und am Ostersonntag ganztags nicht betrieben werden. Auch die in Gaststätten aufgestellten Geldspielgeräte müssen an diesen Tagen ausgeschaltet sein. Hier können festgestellte Verstöße durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier mit Bußgeldern geahndet werden. Der Bußgeldrahmen des Landesglücksspielgesetzes beträgt bis zu einer Million Euro. Hinsichtlich des Tanzverbotes wird das Ordnungsamt auch in diesem Jahr Kontrollen durchführen.

Pressemitteilung

Stadt Koblenz

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