Am 17.01.2018

Allgemeine Berichte

Landtagsbeschluss zu neuer Bauordnung

Freistellungs- verfahren betroffen

Inkrafttreten bis zum 1. Januar 2019 aufgeschoben

Rhein-Sieg-Kreis. Das Bauaufsichtsamt des Rhein-Sieg-Kreises macht auf einen wichtigen Beschluss des nordrhein-westfälischen Landtags aufmerksam. Dieser betrifft unter anderem das sogenannte Freistellungsverfahren. Wenige Tage vor Inkrafttreten der unter der früheren Landesregierung beschlossenen Landesbauordnung hat der Landtag mehrheitlich einen Gesetzentwurf zur Änderung der Bauordnung angenommen und ihr Inkrafttreten bis zum 1. Januar 2019 aufgeschoben.

Durch diesen Beschluss bleibt die bisherige Bauordnung in ihren wesentlichen Teilen bis Ende dieses Jahres gültig. „Für das Freistellungsverfahren bedeutet das, dass Bauherrinnen und Bauherren dieses noch ein weiteres Jahr in Anspruch nehmen können“, sagt die Leiterin des Bauaufsichtsamtes des Rhein-Sieg-Kreises, Gundula Riesenbeck. Sofern sie gegenüber der Gemeinde erklären, sich an die Vorgaben des Bebauungsplans zu halten, erhalten sie im Gegenzug eine Freistellung vom Baugenehmigungsverfahren.

„Leider ist die Rechtslage für Bauherrinnen und Bauherren, die zur Zeit ein solches Bauvorhaben planen und sich in den nächsten Monaten für das Freistellungsverfahren entscheiden, wie auch im vergangenen Jahr mit Unwägbarkeiten verbunden, insbesondere bei einer Verzögerung der Fertigstellung des Bauvorhabens“, so Gundula Riesenbeck. Das betreffende Gebäude sollte auf jeden Fall bis Jahresende fertiggestellt sein, da nicht sicher ist, dass das Freistellungsverfahren auch nach dem 1. Januar 2019 (flächendeckend) eine Option bleibt. Andernfalls müsste eine Baugenehmigung vorliegen. Geht es nach dem Referentenentwurf zur neuen Landesbauordnung, soll künftig jede Gemeinde selbst mittels Satzung regeln können, dass die Genehmigungsfreistellung auf ihrem Gemeindegebiet ganz oder teilweise zur Anwendung gelangt. „Das würde aber auch bedeuten“, so Gundula Riesenbeck weiter, „dass in dem Fall, in dem eine Gemeinde davon keinen Gebrauch macht, dort der Grundsatz der Genehmigungspflicht gilt“.

Wird der Gesetzentwurf übernommen, sind allein im Rhein-Sieg-Kreis 19 Städte und Gemeinden aufgerufen, über eine Satzungsregelung zu entscheiden.

Pressemitteilung des

Rhein-Sieg-Kreises

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