Allgemeine Berichte | 07.06.2021

Zweckentfremdete Nutzung von Garagen

Garagen werden auf viele Arten genutzt - was ist erlaubt?

VG Vallendar. Sie eignen sich wunderbar, um dort alles zu lagern, was in Haus oder Wohnung sonst nur im Weg rumsteht. Doch was viele Besitzer nicht wissen: Behördlich genehmigt sind Garagen lediglich als Stellplätze für Kraftfahrzeuge. Wer in der Garage auch Reifen, Dachgepäckträger und Wagenheber lagert, muss sicherstellen, dass das Auto immer noch hineinpasst. Wer aber seine Garage dauerhaft in einen Lager-, Hobby-, Partyraum oder Wohnraum verwandeln will, ändert damit die Nutzung. Diese Nutzungsänderung erfordert eine behördliche Genehmigung. Jedes Bundesland hat eigene Bestimmungen wie Garagen genehmigt, gebaut und genutzt werden dürfen. In Rheinland-Pfalz gilt die Garagenverordnung (GarVO), die den Bau und den Betrieb von Stellplätzen und Garagen regelt. In dieser Verordnung werden Details für den Bau und Betrieb der Garagen, wie z.B. Mindesthöhe, Mindestbreite von Zu- und Abfahrten, maximale Steigung von Rampen oder Brandschutzeigenschaften von Wänden, Decken, Dächern und Stützen, festgelegt. Aber auch die Garagennutzung ist vorgeschrieben. Auch die Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (§47 (9)) schreibt vor, dass „notwendige Stellplätze und Garagen (…) ihrem Zweck nicht entfremdet werden“ dürfen. So ist es beispielsweise aus Gründen des Brandschutzes untersagt, mehr als 20 Liter Benzin bzw. 200 Liter Diesel in einer Kleingarage (bis zu 100 m²) zu lagern. In größeren Garagen (über 100 m²) ist die Lagerung von Kraftstoffen außerhalb des Fahrzeuges gänzlich verboten. Doch nicht nur Benzin oder Diesel, auch Holzvorräte für den Kamin, Lackfarben, Lösungsmittel oder der allgegenwärtige Papiermülleimer und die gelben Säcke für Recyclingmüll können den Brandschutz in der Garage empfindlich beeinträchtigen. Denn sie wirken bei Feuer fast wie ein Brandbeschleuniger. Bewahrt man solche Materialien in der Garage auf, kann das im Brandfall gefährlich werden. Besondere Beachtung verdient auch der nachfolgende Absatz: Bei einer dauerhaften Zweckentfremdung ohne Genehmigung drohen entsprechende Bußgelder bis zu einer Höhe von 500 Euro. Aber auch versicherungsrechtlich kann eine unsachgemäße Nutzung der Garage weitaus unangenehmere Folgen haben: Versicherungen könnten sich im Schadensfall weigern, Schadenersatz zu leisten. Dies kann dann richtig teuer werden! Garagen, die in der Baugenehmigung als Stellplatz nachgewiesen sind, müssen auch als solche genutzt werden.

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Vallendar

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