Allgemeine Berichte | 17.09.2025

Gesundheitsdienste und Eingliederungshilfe

Kreis Ahrweiler. Die Kreisverwaltung Ahrweiler bietet ab sofort die neuen Online-Dienste „Blindenhilfe“, „Hilfe zur Pflege“, „Bestattungskostenbeihilfe“ und „Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen“ an und ermöglicht damit jederzeit, nahezu papierlos und bequem von zu Hause aus, Anträge zu stellen. Die Anträge finden sich auf der Internetseite der Kreisverwaltung (www.kreis-ahrweiler.de) in der Rubrik „Bürger-Service“ unter „Soziales“.

Die Antragstellung erfolgt sicher, benutzerfreundlich und barrierefrei: Schritt für Schritt werden Nutzerinnen und Nutzer durch das jeweilige Antragsformular geleitet. Alle erforderlichen Angaben werden dabei direkt erfasst und automatisch auf ihre Vollständigkeit hin geprüft. Wichtige Nachweise können ebenfalls schnell und unkompliziert hochgeladen werden. Mit dem Absenden gelangt der Antrag unmittelbar an die zuständige Abteilung der Kreisverwaltung und wird dort bearbeitet.

Die Leistungen im Überblick

Die „Blindenhilfe“ ist eine Sozialhilfeleistung für blinde Menschen und dient dem Ausgleich der durch Blindheit bedingten Mehraufwendungen.

Personen, die pflegebedürftig sind, haben die Möglichkeit, einen Antrag auf „Hilfe zur Pflege“ zu stellen, wenn ihre finanziellen Mittel nicht ausreichen, um die Pflegekosten zu tragen. Wichtig: Bei der „Hilfe zur Pflege“ ist die Kreisverwaltung zuständig, soweit es um die Aufnahme in einer Pflegeeinrichtung geht. Für die sogenannte ambulante Hilfe zur Pflege (also Pflegeleistungen, die zu Hause erbracht werden) sind die jeweilige Stadt- oder Verbandsgemeindeverwaltung beziehungsweise die Gemeindeverwaltung Grafschaft Ansprechpartner.

Wenn eine Person verstirbt, reichen manchmal der Nachlass und/oder andere durch das Ableben zugeflossene Mittel nicht aus, um davon die Bestattungskosten zu begleichen. Schlagen dann etwa nahe Angehörige das Erbe aus, können sie dennoch zur Übernahme der nicht durch den Nachlass gesicherten Bestattungskosten verpflichtet sein. Ist schließlich der Person, die zur Bestattung verpflichtet ist, die Kostentragung nicht beziehungsweise nicht in vollem Umfang zuzumuten, kann sie einen Antrag auf Übernahme der erforderlichen Bestattungskosten stellen.

Personen die eine Behinderung haben, von einer Behinderung bedroht sind oder die Behinderung sie in ihrem täglichen Leben einschränkt, können einen

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