Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises informiert
Infos für Reiserückkehrer
Rhein-Lahn-Kreis. Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus einem anderen Staat in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, haben sich, so Landrat Frank Puchtler, derzeit auf Grundlage landesrechtlicher Bestimmungen nach § 30 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes abzusondern und sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in ihre eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort aufzuhalten.
Sie sind außerdem verpflichtet, unverzüglich das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf ihre Einreise hinzuweisen. Von diesen Regelungen sind nur Personen ausgenommen, die einer in der landesrechtlichen Bestimmung genannten Ausnahmeregelung unterliegen und die keine Krankheitssymptome für COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts aufweisen.
Für das Land Rheinland-Pfalz finden sich die oben genannten Regelungen in Paragraph 12 der Vierten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (4. CoBELVO) vom 17.04.2020. Die 14-tägige Quarantäne gilt aufgrund der vorgenannten Rechtsverordnung.
Es ergeht daher für die Betroffenen keine gesonderte Verfügung des Gesundheitsamtes.
Weiterhin ist man in der Quarantänezeit verpflichtet, das Auftreten von Symptomen, die auf eine COVID-19-Erkrankung hinweisen, unverzüglich dem Gesundheitsamt unter der Tel. (0 26 03) 972 555 oder per Mail an infektionsschutz@rhein.lahn.rlp.de mitzuteilen.
Alternativ haben Reiserückkehrer die Möglichkeit, sich auf der Kreisseite unter https://www.rhein-lahn-kreis.de/formulare-rlpdirekt/abteilung7/72-infos-fuerreiserueckkehrer/ zu registrieren.
Pressemitteilung der
Kreisverwaltung des
Rhein-Lahn-Kreises
