Keine Kündigung wegen Krankmeldung
Richter: Kündigung verstieß gegen Maßregelungsverbot
Wird die fristlose Kündigung ausgesprochen, weil der Arbeitnehmer sich unerwartet krankmeldete, so kann sie eine verbotene Maßregelung darstellen und ist damit unwirksam. Das hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden und gab der Kündigungsschutzklage einer Arzthelferin Recht (Az. 28 Ca 19104/13).
Ein Arzt hatte mit einer seiner Angestellten ein längeres Gespräch, indem diese ihn um die Kündigung gebeten haben soll. Er entsprach dieser Bitte zunächst nicht und bat sie vielmehr, ihm angesichts „der schwierigen Personalsituation zu den Weihnachtstagen zu helfen“.
Gleich am nächsten Tag aber meldete sich die Arzthelferin für circa einen Monat krank. Postwendend antwortete der Arzt mit einer fristlosen Kündigung. Denn noch einen Tag vorher war seitens seiner Mitarbeiterin von einer Krankheit nicht die Rede. Außerdem müsse er sich sofort um andere Mitarbeit in seiner Praxis kümmern. Auf weitere Zusammenarbeit mit ihr kann und möchte er nicht länger rechnen. Den im Voraus bezahlten Lohn des restlichen Monats möge die Gekündigte bitte zurücküberweisen.
Den prompten Rausschmiss aber wollte sich die Arzthelferin nicht gefallen lassen und erhob Kündigungsschutzklage. Mit Erfolg, denn das Arbeitsgericht Berlin konnte dieser nur entsprechen und erklärte die Kündigung für wirkungslos. Aufgrund ihrer Begründung verstößt sie gegen das Maßregelungsverbot. Es besagt, dass kein Arbeitnehmer benachteiligt werden darf, wenn er seine Rechte ausübt. Und es sei nicht nur das Recht der Angestellten, sich krankzumelden, sondern sogar ihre Pflicht gewesen, wie das Arbeitsgericht betonte. Zudem sei die Klägerin Angestellte und nicht Patientin des Arztes gewesen, sodass dieser nicht über ihre Gesundheit urteilen könne. D-AH
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