Allgemeine Berichte | 22.01.2019

Nach tragischem Tod eines Kindes aus Kindertagesstätte in Bad Breisig

Kind ertrank im Gartenteich: Kein Verfahren gegen Kita-Leiterin

Kind ertrank im Gartenteich: Kein Verfahren gegen Kita-Leiterin

Sinzig/Bad Breisig. Mit Beschluss vom 14.01.2019 hat der zuständige Strafrichter des Amtsgerichts Sinzig die Eröffnung des Hauptverfahrens in dem Strafverfahren gegen die Leiterin der Kindertagesstätte „Regenbogen“ in Bad Breisig aus tatsächlichen Gründen abgelehnt. Dieser wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Koblenz zur Last gelegt, fahrlässig durch Unterlassen gebotener Maßnahmen , namentlich der hinreichenden Sicherung vorhandener Türen, den Tod eines dreijährigen Jungen verursacht zu haben. Dem Anklagevorwurf liegt zugrunde, dass ein in der Kindertagesstätte betreuter dreijähriger Junge im Mai 2017 unbemerkt die Kindertagesstätte verließ, in einen auf einem Nachbargrundstück befindlichen Gartenteich fiel und ertrank. Der zuständige Strafrichter hat nach Eingang der Anklage der Staatsanwaltschaft im Rahmen des durchzuführenden Zwischenverfahrens geprüft, ob gegen die Leiterin der Kindertagesstätte ein hinreichender Tatverdacht besteht, mithin eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sich diese der ihr zur Last gelegten fahrlässigen Tötung durch Unterlassung schuldig gemacht hat. Hierzu hat der Strafrichter umfassende Nachermittlungen durchgeführt, insbesondere weitere Erziehungspersonen der Kindertagesstätte als Zeugen vernehmen lassen und beim zuständigen Bauamt der Kreisverwaltung angefragt, ob die Türen, durch die der Junge die Kindertagesstätte verlassen haben kann, aus Gründen des Brandschutzes unverschlossen sein mussten . Nach dem Ergebnis der durchgeführten Nachermittlungen ist der Strafrichter nicht zu der Überzeugung gelangt, dass ein hinreichender Tatverdacht – wie er Voraussetzung für die Eröffnung des Hauptverfahrens und Durchführung einer Hauptverhandlung vor Gericht ist – gegeben ist. Dem liegt zugrunde , dass nach Auffassung des Strafrichters der Junge die Kindertagesstätte auf zwei denkbaren Wegen verlassen haben kann, die gleichermaßen wahrscheinlich seien, und von denen ein Weg durch eine aus Brandschutzgründen zwingend unverschlossene Tür führt , so dass der fehlende Verschluss der Tür und ein dadurch ermöglichtes Entweichen des Jungen der Leiterin der Kindertagesstätte nicht zur Last gelegt werden könne . Zwar wäre den Brandschutzanforderungen nach dem Ergebnis der Nachermittlungen auch genügt worden , wenn die zum Tatzeitpunkt beidseitig mit einer Klinke versehe ne und daher von beiden Seiten zu öffnende Tür durch einseitige Anbringung eines nicht drehbaren Türknaufs nur in eine, nämlich dem möglichen Entweichungsweg des Jungen entgegengesetzte Richtung zu öffnen gewesen wäre. Die baulich e Ausgestaltung der Tür und die Vornahme etwaiger baulicher Veränderungen an der Tür falle jedoch nicht in den Aufgaben - und Pflichtenkreis der Leiterin der Kindertagesstätte, so dass auch hierauf kein hinreichender Tatverdacht im Sinne der Anklage gestützt werden könne. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die als Nebenkläger zugelassenen Eltern des verstorbenen Jungen haben die Möglichkeit , gegen den Beschluss sofortige Beschwerde einzulegen.

Pressemitteilung Amtsgericht Sinzig

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