Allgemeine Berichte | 25.11.2025

Kreisstadt erinnert an die Schneeräumungs- und Glättebeseitigungspflicht der Bürger

Bad Neuenahr-Ahrweiler. Der Winter 2025 / 2026 steht aufgrund der sinkenden Temperaturen unmittelbar bevor. Die Stadtverwaltung hat ihre Streusalzlager auf der Grundlage der Erfahrungen aus den letzten drei Winterjahren aufgefüllt und entsprechende Reserven bei Streusalzlieferanten vorab gesichert. Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des städtischen Betriebshofes sowie der zur Unterstützung beauftragten Fremdfirma werden in Kürze zusätzliche Rufbereitschafts- und Einsatzzeiten ausgegeben. Zurzeit werden täglich die Wettervorhersagen des Deutschen Wetterdienstes ausgewertet und im Zweifelsfall – auch nachts – Kontrollfahrten durchgeführt, um bei Schneefall oder Glätte gerüstet zu sein. Die winterliche Jahreszeit mit ihren speziellen Gefahren stellt aber auch an die Verkehrsteilnehmer und Straßenanlieger hohe Anforderungen.

Um Bürgern und Gästen unserer Stadt einen unfallfreien Winter zu ermöglichen, erinnert die Stadtverwaltung die Eigentümer von Grundstücken an die den Straßenanliegern obliegende Straßenreinigungspflicht. Hierzu zählen insbesondere die Pflichten zur Schneeräumung und Glättebeseitigung auf Fahrbahnen und Gehwegen in der Zeit von 7 bis 20 Uhr.

Nach der Grundsatzung Straßenreinigung hat der Straßenanlieger in den Wintermonaten die öffentlichen Straßen, Wege, Plätze sowie im Besonderen Gefahrenstellen in seinem Bereich bis zur Mitte der Fahrbahn zu streuen und von Schnee und Eis zu befreien. Dort, wo kein Gehweg vorhanden ist (z. B. in Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen), gilt ein Streifen von 1,50 Meter Breite entlang der Grundstücksgrenze als Gehweg, der von den Anliegern freizuhalten ist.

In den Fällen, in denen die Reinigungspflicht an die Stadt gegen Gebühr übertragen wurde, entfällt für den Anlieger die Pflicht, die Fahrbahn zu streuen bzw. zu räumen. Alle anderen Pflichten gemäß der Grundsatzung Straßenreinigung wie zum Beispiel die Räumung und das Streuen des Gehweges bleiben jedoch in seinem Aufgabenbereich.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass es untersagt ist, Schnee von Privatgrundstücken auf bereits geräumte Straßen und Wege zu räumen.

Die genauen Pflichten der Anlieger sind der Grundsatzung Straßenreinigung zu entnehmen, die im Internet unter www.bad-neuenahr-ahrweiler.de unter der Rubrik Rathaus & Bürgerservice, Ortsrechtsammlung oder im Rathaus eingesehen werden kann.

Reinigungspflichtige, die ihrer Verpflichtung nicht nachkommen, begehen eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden kann. Ferner kann in Einzelfällen der Erlass einer ordnungsbehördlichen Verfügung unter Androhung der Ersatzvornahme mit Fristsetzung erforderlich sein. Sofern der Reinigungspflicht in der gesetzten Frist nicht nachgekommen wird, erfolgt die Durchführung auf Kosten des Reinigungspflichtigen.

In der Vergangenheit musste leider immer wieder festgestellt werden, dass viele Fahrzeuge nicht ordnungsgemäß im öffentlichen Verkehrsraum besonders in Kreuzungsbereichen abgestellt wurden. Hierdurch wurde den Räum- und Streufahrzeugen vielerorts die Durchfahrt erheblich erschwert oder gar unmöglich gemacht. Die Stadtverwaltung bittet daher eindringlich Fahrzeuge so abzustellen, dass ein reibungsloser Räum- und Streudienst möglich ist.

Sollten Fragen rund um den Winterdienst seitens der Stadt aber auch zu den bestehenden Räum- und Streupflichten der Bürgerinnen und Bürger bestehen, steht der städtische Betriebshof unter den Telefonnummern 02641 / 87-188 oder 02641 / 87-264 gerne zur Verfügung.

Pressemitteilung

Stadtverwaltung

Bad Neuenahr-Ahrweiler

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