Burkini-Verbot in Koblenz erhitzt die Gemüter
Muslima klagt gegen Haus- und Badeordnung
Koblenz. Eine Koblenzer Anwaltskanzlei teilte kürzlich mit, dass im Namen einer Mandantin Widerspruch gegen das in der Haus- und Badeordnung der Stadt Koblenz enthaltene Burkini-Verbot wegen des Verstoßes gegen Artikel 2, 3 und 4 des Grundgesetzes sowie gegen Art. 14 EMRK eingelegt haben. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Die Haus- und Badeordnung ist deshalb jedenfalls hinsichtlich des Burkini-Verbots nach Ansicht der Widerspruchsführerin vorläufig nicht vollziehbar.
Die Widerspruchsführerin ist gläubige Muslima und wohnt in Koblenz und ist aus gesundheitlichen Gründen darauf angewiesen, schwimmen zu gehen. Aufgrund Ihres Glaubens kann die Widerspruchsführerin nur in einem Burkini schwimmen gehen. Dies ist ihr seit dem 01.01.2019 in Koblenz aufgrund der Haus- und Badeordnung nicht mehr möglich. Rechtlich wird gegen das in der Haus- und Badeordnung enthaltene Burkini-Verbot eingewandt, dass dies gegen Art 4, 3 und 3 GG verstößt.
Unter den Schutz der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit gem. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG fällt auch das Recht der Einzelnen, ihr gesamtes Verhalten an den Lehren ihres Glaubens auszurichten und dieser Überzeugung gemäß zu handeln, also glaubensgeleitet zu leben. Insoweit kann sie sich auch aufgrund des Tragens eines Burkinis im Rahmen des Schwimmens auf die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit des Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG berufen, da dies auf religiösen Gründen beruht.
Gemäß Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG darf zudem niemand wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt werden oder bevorzugt werden. Durch die neue Regelung werden allerdings nur Frauen ausgeschlossen, da diese regelmäßig Trägerinnen eines Burkini sind und zudem nur Musliminnen. Eine Rechtfertigung hierfür ist nicht ersichtlich.
Das als Begründung des Burkini-Verbots herangezogene Argument der Hygiene ist vorgeschoben. Dies ist zudem selbst diskriminierend im Sinne des Artikel 3 Abs. 3 S. 1 GG, weil es unterstellt, dass von gläubigen Musliminnen ein erhöhtes gesundheitliches Risiko gegenüber allen anderen Badenden ausgeht, was definitiv nicht der Fall ist. Es gibt auch keine einzige Studie die belegen könnte, dass die Art der Badekleidung selbst einen Beitrag zur Verschlechterung des Badewassers leistet.
Schließlich verletzt das Burkini-Verbot das Diskriminierungsverbot des Art. 14 EMRK, wonach die in der Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten sind. Gemäß § 80 I VwGO hat der Widerspruch gegen die Haus- und Badeordnung aufschiebende Wirkung. Diese darf damit nicht vollzogen werden bis zu einer Entscheidung über den Widerspruch. Die Widerspruchsführerin wird durch Herrn Rechtsanwalt Carl-Bernhard von Heusinger, Koblenz vertreten.
Quelle: VON HEUSINGER MOGWITZ Rechtsanwälte
