Öffentliche Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der 17. Änderung des Bebauungsplanes „Schierlay“ der Stadt Bad Breisig
Der Stadtrat der Stadt Bad Breisig hat am 22.06.2026 in öffentlicher Sitzung die 17. Änderung des Bebauungsplans „Schierlay“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) geändert worden ist), als Satzung beschlossen.
Die 17. Änderung des Bebauungsplans „Schierlay“ tritt gem. § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
I. Geltungsbereich
In dem abgebildeten Übersichtsplan (ohne Maßstab) ist die Lage der Bebauungsplanänderung ersichtlich. Der Geltungsbereich umfasst in der Gemarkung Oberbreisig in Flur 9 das Flurstück 12/6. Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt umgrenzt: Im Nord-Westen durch den Marienstätterweg, Im Nord-Osten durch angrenzende Bebbauung des Marienstätterweges, im Süd-Osten durch die Bebauung der Wallersstraße und im Süd-Westen durch eine Grünfläche hinter der Bebauung der Wallersstraße.
Das Plangebiet verfügt über eine Größe von 1.313 m². Die genaue Abgrenzung ist dem Katasterplan (ohne Maßstab) oder der Planurkunde zu entnehmen.
II. Einsichtnahme
Die 17. Änderung des Bebauungsplanes „Schierlay“ als Satzung, besteht aus der Planurkunde und den textlichen Festsetzungen. Beigefügt ist die Begründung mit Anlagen. Die Planunterlagen können auf Homepage der Verbandsgemeinde Bad Breisig unter www.bad-breisig.de eingesehen werden. Ebenso wird die 17. Änderung des Bebauungsplanes „Schierlay“ mit Planzeichnung, textlichen Festsetzungen, Begründung und Anlagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Breisig, Rathaus, Fachbereich für „Bauen, Wohnen & Infrastruktur“, Zimmer 305, Bachstr. 11, 53498 Bad Breisig, während der Dienststunden sowie nach telefonischer Vereinbarung zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben.
III. Hinweise
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches über die Geltendmachung von Planungsentschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Danach kann der Entschädigungsberechtigte eine Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit herbeigeführt wird.
Gemäß § 215 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 BauGB wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen.
Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens - und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Bad Breisig unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994, GVBI. 1994 S. 153, in der jeweils gültigen Fassung, gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
oder
2. vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Übersichtskarte (o.M.)
Katasterauszug mit Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung (o.M.)
Bad Breisig, 16.09.2026
Marcel Caspers
Stadtbürgermeister
Foto: VG Bad Breisig
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