Allgemeine Berichte | 14.05.2021, 13:15 Uhr

Update für den Kreis Cochem - Zell

Regelungen nach der 20. Corona-Bekämpfungsverordnung

Quelle: pixabay

Kreis COC. Seit dem 12. Mai ist die 20. Corona-Bekämpfungsverordnung in Kraft und gilt bis zum 20. Mai. Nach der neuen Corona-Verordnung gelten in Kommunen mit einer stabilen Inzidenz unter 100 – somit auch im Landkreis Cochem-Zell - folgende neue Regelungen:

Außengastronomie

Gastronomische Einrichtungen im Innenbereich sind weiterhin geschlossen. Die Öffnung gastronomischer Einrichtungen im Außenbereich ist unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen und unter Vorhaltung eines Hygienekonzepts zulässig. Eine Bewirtung darf ausschließlich an Tischen mit festem Sitzplatz und unter Beachtung der Kontaktbeschränkungen erfolgen.

Zusätzliche Voraussetzungen: Testpflicht

Mindestabstand von 1,50 m zwischen den Gästen unterschiedlicher Tische sowie in Wartesituationen Maskenpflicht für Gäste und Personal (medizinische Gesichtsmaske oder eine Maske der Standards KN95/N95, FFP 2 oder eines vergleichbaren Standards), für Gäste ist die Maskenpflicht lediglich unmittelbar am Sitzplatz entbehrlich, Pflicht zur Kontaktdatenerfassung und Vorausbuchungspflicht zur Steuerung des Zutritts

Hotellerie und Beherbergungsbetriebe

Einrichtungen des Beherbergungsgewerbes, die über jeweils eigene sanitäre Einrichtungen einzelner Wohneinheiten verfügen sind unter folgenden weiteren Voraussetzungen geöffnet: Pflicht zur Kontaktdatenerfassung, Maskenpflicht und Abstandsgebot in allen öffentlich zugänglichen Bereichen, der Betreiber hat Ansammlungen von Personen zu verhindern, Bereich der Innengastronomie geschlossen; Zimmerservice zulässig, § 7 der 20. Corona-Bekämpfungsverordnung im Übrigen maßgeblich.

Sämtliche Gemeinschaftseinrichtungen sind geschlossen. Angebote von Sport- und Freizeitaktivitäten, Wellnessangebote sowie Gruppenangebote mit Freizeitcharakter sind nicht zulässig.

Zusätzlich gilt bei Hotels, Pensionen, Jugendherbergen, Schulungsheimen und ähnlichen Einrichtungen eine Testpflicht. Eine abschließende Aufzählung der Einrichtungen findet sich in § 8 Abs. 1 der 20. CoBeLVO. Bei mehrtägigen Aufenthalten ist alle 48 Stunden eine erneute Testung vorzunehmen, gerechnet ab Vornahme der jeweils letzten Testung.

Campingplätze, Wohnmobilstellplätze und ähnliche Einrichtungen

Campingplätze, Wohnmobilstellplätze und ähnliche Einrichtung dürfen ebenfalls unter den zuvor genannten Voraussetzungen der Hotellerie und Beherbergungsbetriebe geöffnet werden. Zu beachten ist dabei, dass Wohnmobile und Wohnwagen über eigene sanitäre Einrichtungen verfügen müssen. Die Testpflicht gilt hier nicht.

Was muss bei den Tests beachtet werden?

Zulässig sind Schnelltests, die durch geschultes Personal vorgenommen wurden und nicht älter als 24 Stunden sind. Darüber hinaus sind PoC-Antigen-Tests zur Eigenanwendung (Selbsttests), die durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen sind, zulässig. Das Ergebnis des jeweiligen Tests muss von der durchführenden Stelle zwingend bestätigt sein.

Die Bestätigung ist vor Betreten der Einrichtung vorzulegen! Kinder bis einschließlich fünf Jahre sind von der Testpflicht ausgenommen.

Der Betreiber einer Einrichtung darf der Besucherin oder dem Besucher nur bei Vorlage eines Testnachweises Zutritt zur Einrichtung gewähren. § 1 Abs. 9 der 20. Corona-Bekämpfungsverordnung ist maßgeblich.

Einzelhandel

Der Einzelhandel ist unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen geöffnet mit der Maßgabe, dass eine Personenbegrenzung von maximal einer Person pro 10 m² gilt. Die Vorlage eines Tests ist nicht erforderlich.

Sportausübung im Freien

Die Ausübung von Sport einschließlich Mannschaftssportarten ist kontaktlos im Freien einzeln oder in einer Gruppe mit maximal 5 Personen aus zwei Haushalten zulässig. Bei Kindern bis einschließlich 14 Jahren ist Sport in Gruppen bis zu 20 Kindern zzgl. einer Trainerin oder eines Trainers zulässig.

Sportausübung im Innenbereich

Neben den Voraussetzungen für die Sportausübung im Freien gelten bei Sport im Innenbereich die Pflicht zur Kontaktdatenerfassung und die Testpflicht. Darüber hinaus darf pro angefangene 40 m² Trainingsfläche einer Person Zutritt gewährt werden.

Eine komplette und tagesaktuelle Übersicht der im Landkreis Cochem-Zell aktuell geltenden Maßnahmen aus allen weiteren wichtigen Bereichen finden Sie unter www.cochem-zell.de/coronaregeln.

Pressemitteilung Kreisverwaltung Cochem-Zell

Quelle: pixabay

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