Allgemeine Berichte | 16.12.2022

Wichtiger Hinweis der Verbandsgemeindeverwaltung Vordereifel

Regelungen zur bestehenden Räum- und Streupflicht

Vordereifel.So sehr wir alle uns auch über Schnee und die weiße Pracht freuen, damit sind auch bestimmte Regelungen zur Räum- und Streupflicht verbunden. Alle Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Vordereifel haben jeweils durch Satzung auf der Grundlage des Landesstraßengesetzes die Schneeräumung und das Bestreuen der Gehwege und Straßen bei Glätte (Winterdienst) übertragen. Diese Verpflichtung richtet sich an alle Eigentümer oder Besitzer von bebauten und unbebauten Grundstücken innerhalb der jeweiligen geschlossenen Ortslage. Die Räum- und Streupflicht erstreckt sich auf die Gehwege und Straßen bis zur Straßenmitte. Besteht nur einseitig ein Gehweg sind auch die Anlieger der gegenüber liegenden Grundstücke räum- und streupflichtig. Ist kein Gehweg vorhanden, gilt ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze als Gehweg. Je nach Witterung ist mehrmals zu räumen und streuen, so dass in den allgemeinen Verkehrszeiten von 7 Uhr bis 20 Uhr keine Rutschgefahr besteht. Der Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und den Gehwegen nicht behindert wird. Viele Ortsgemeinden unterstützen die Reinigungspflichtigen insbesondere durch die Schneeräumung. Es handelt sich in diesen Fällen um freiwillige Maßnahmen der Ortsgemeinden ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Die Räum- und Streupflicht obliegt weiterhin dem jeweiligen Anlieger. Bürgermeister Alfred Schomisch richtet hiermit den dringenden Apell an alle Bürgerinnen und Bürger, ihrer Verpflichtung sachgerecht nachzukommen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Räumpflichtigen bei Unfällen in Regress genommen werden können.

Pressemitteilung

Verbandsgemeinde Vordereifel

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