Sozialverband VdK – Kreisverband Neuwied informiert
Rentenvorteile für pflegende Angehörige
Ansprüche rückwirkend sichern - „Additionspflege“ gilt
Bad Hönningen. Wer Angehörige pflegt, bekommt diese Zeit gegebenenfalls für seine spätere Rente gutgeschrieben. Ob ein solcher Anspruch vorliegt, muss die Pflegekasse prüfen und die Beiträge abführen. Doch in der Praxis wird das manchmal versäumt. Das betrifft besonders Pflegende, die erst seit 2013 zu den Anspruchsberechtigten zählen – durch die damals eingeführte „Additionspflege“. Früher mussten für einen einzelnen Pflegebedürftigen mindestens 14 Stunden aufgewendet werden, um dafür Rentenbeiträge zu erhalten. Seit 2013 spielt es keine Rolle mehr, ob sich der Pflegende nur um eine Person kümmert oder mehrere; der Zeitaufwand wird einfach zusammengezählt. Daher die Bezeichnung „Additionspflege“. Seitdem hat sich der Kreis der Anspruchsberechtigten deutlich erweitert. Allerdings muss die Pflegekasse die Daten zusammenbringen, um Rentenbeiträge für die „Additionspfleger“ abzuführen. Dabei können Fehler passieren. „Anspruchsberechtigte sollten überprüfen, ob die Pflegekasse die neue Regelung angewendet hat“, rät Hans Werner Kaiser, Vorsitzender des VdK-Kreisverbandes Neuwied. „Normalerweise erhält man eine Benachrichtigung, wenn Rentenbeiträge abgeführt werden. Ansonsten sollte man die Pflegekasse oder die Rentenversicherung ansprechen.“ Auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung gibt es dazu den „Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen“. Diese Anfrage sollte möglichst innerhalb von vier Kalenderjahren nach Beginn der Versicherungspflicht erfolgen, für das Jahr 2013 also bis Ende 2017. Bevor sich der Betroffene an die Leistungsträger wendet, sollte geklärt sein, ob er tatsächlich zu den Anspruchsberechtigten zählt: Denn neben der mindestens 14-Stunden-Pflege darf man nicht mehr als 30 Stunden pro Woche beruflich arbeiten. Außerdem muss der Pflegebedürftige einen Anspruch auf Pflegeversicherungsleistungen haben. „Wer sich unsicher ist, kann gern unsere Mitarbeiterinnen in der Geschäftsstelle ansprechen“, so Kreisvorsitzender Kaiser. 2017 wird übrigens der notwendige Zeitaufwand von 14 auf zehn Stunden gesenkt; jedoch muss die Pflege an mindestens zwei Tagen in der Woche stattfinden. Auch muss nächstes Jahr die pflegebedürftige Person mindestens den Pflegegrad zwei haben, was ungefähr der bisherigen Pflegestufe eins entspricht. Diese Neuerungen unterliegen einem Bestandsschutz: Wer vor 2017 mit der Pflege beginnt, kann sich auf das alte Recht berufen – in manchen Fällen ist das günstiger. Mehr Informationen bei dem Sozialverband VdK – Kreisverband Neuwied – Kreisgeschäftsstelle, Eduard-Verhülsdonk-Straße 2, 56564 Neuwied, Tel. (0 26 31) 2 32 58 oder unter www.vdk.de/kv-neuwied.
Pressemitteilung des
Sozialverbandes VdK –
Kreisverband Neuwied
