Mitteilungen aus dem Rathaus
Rückschnitt von Bäumen und anderen Gehölzen
Besondere Vorschriften während der Brutzeit vom 1. März bis zum 30. September
Wachtberg. Um Brut- und Nistplätze zu schützen, sind innerhalb der Vogelbrutzeit vom 1. März bis zum 30. September besondere Vorschriften beim Rückschnitt von Bäumen und anderen Gehölzen zu beachten. Laut Bundesnaturschutzgesetz (§ 39 Abs. 5 Nr. 2) ist es grundsätzlich nicht erlaubt, in dieser Zeit Bäume außerhalb des Waldes sowie Hecken, Sträucher, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder „auf den Stock zu setzen“. Form- und Pflegeschnitte, die dazu dienen, die jährlich austreibenden Zweige zu beseitigen oder die Bäume gesund zu erhalten, sind von dem gesetzlichen Verbot ausgenommen und ganzjährig möglich. Ebenfalls von dem Verbot ausgenommen sind Bäume, die auf gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, also auch in privaten Hausgärten. Bevor jedoch Bäume gefällt oder Gehölze stark zurückgeschnitten werden, ist besondere Achtsamkeit gefordert. Sollten sich in den Bäumen, Hecken und sonstigen Gehölzen Brut- und Nistplätze befinden, muss die Untere Landschaftsbehörde eingeschaltet werden. Diese prüft, ob der Baum gefällt oder das Gehölz gerodet werden darf. Das gleiche gilt grundsätzlich auch, wenn die geplanten Maßnahmen dazu dienen, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Weitere Information gibt es bei der Gemeinde Wachtberg, Frau Kamradt, Tel. (02 28) 95 44 - 1 53 oder per E-Mail melanie.kamradt@wachtberg.de.
Pressemitteilung
Gemeindeverwaltung Wachtberg
