Allgemeine Berichte | 27.02.2024

Bis Ende September nur noch Form- und Pflegeschnitte erlaubt

Schonzeit für Hecken und Gebüsche

Wachtberg. Am 1. März beginnt die jährliche Schonzeit für Hecken und Gebüsche. Bis zum 30. September dürfen sie dann nicht mehr stark zurückgeschnitten oder gar gerodet werden.

Heimische Vögel, Insekten, Säugetiere, Reptilien und Amphibien kehren in die Hecken und Gebüsche zurück. Sie suchen dort nicht nur Schutz. Die Gehölze dienen ihnen auch als Schlaf- und Ruheplätze und zur Aufzucht ihrer Jungen. Zudem sind die Samen, Knospen, Blätter und Blüten der Pflanzen wertvolle Nahrung für die Tiere.

Während der Schonzeit sind nur schonende Form- und Pflegeschnitte erlaubt, z. B. das Zurückschneiden der austreibenden Triebe. Ein maßvoller Rückschnitt kann auch erforderlich sein, wenn Zweige und Blätter in Gehwege oder Fahrbahnen hineinwachsen oder an Ein- und Ausfahrten die Sicht auf die Straße oder den Gehweg versperren. Aber auch beim erlaubten schonenden Form- und Pflegeschnitt sollte immer sorgfältig geprüft werden, ob sich in den Zweigen ein bewohntes Nest verbirgt. In diesem Fall sollte der Rückschnitt erst nach der Brutzeit erfolgen. Wer während der Brutzeit „Kahlschlag“ betreibt, verstößt gegen das Bundesnaturschutzgesetz und muss mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro rechnen.

Weitere Fragen beantwortet Frau Melanie Kamradt im Rathaus der Gemeinde Wachtberg, E-Mail: melanie.kamradt@wachtberg.de, Tel. 02 28/95 44-1 53. BA

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