VG Bad Ems informiert anlässlich des Bartholomäusmarktes
Schutz der Nachtruhe
Ausnahmegenehmigung gemäß Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG) -
Bad Ems. Aus Anlass des diesjährigen Bartholomäusmarktes in der Stadt Bad Ems wird von Freitag, den 25. August, bis Montag, den 28. August, eine allgemeine Ausnahme vom Verbot einer Störung der Nachtruhe für die Zeit von 22 Uhr bis 24 Uhr für das Festgelände nach § 4 Abs. 3 Landesimmissionsschutzgesetz zugelassen. Gleichfalls wird nach § 6 Abs. 5 LImSchG eine allgemeine Ausnahme zugelassen, auf dem Festgelände Tonwiedergabegeräte zu betreiben und Livemusik darzubieten. Damit sind auch während des Bartholomäusmarktes von 24 Uhr bis 6 Uhr solche Betätigungen verboten, die zu einer Störung der Nachtruhe führen können.
Pressemitteilung VG Bad Ems
