Allgemeine Berichte | 13.07.2023

Tipps von Verbandsdirektor Rechtsanwalt Ralf Schönfeld zur Urlaubszeit

Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern vermeiden

Linz. Sommerzeit, Ferienfreizeit. Bevor es in einen mehrwöchigen Urlaub geht, sollten Mieter und Vermieter jedoch einige wichtige Hinweise berücksichtigen, um Probleme oder juristische Auseinandersetzungen gar nicht erst aufkommen zu lassen. Rechtzeitige Absprachen und Vorkehrungen können laut Haus & Grund Rheinland-Pfalz mögliche Störungen vermeiden. Der Eigentümerverband rät auch dazu, am besten bestimmte Vereinbarungen mietvertraglich zu regeln.

Prinzipiell gilt: Wer die angemietete Wohnung über einen längeren Zeitraum nicht nutzt, etwa in der Ferien- und Urlaubszeit, hat trotzdem Miete zu zahlen. Eindeutig ist vonseiten des Gesetzgebers auch geregelt, dass Erhaltungs- und Verkehrssicherungspflichten in einem solchen Zeitraum weiter bestehen. Überquellende Briefkästen sind dem ein oder anderen vielleicht ein Dorn im Auge, generell aber ist kein Mieter von Wohnraum verpflichtet, seinen Briefkasten regelmäßig zu leeren. Allerdings, so Verbandsdirektor Rechtsanwalt Ralf Schönfeld, könnte der Mieter ja durchaus wichtige Post erhalten. Insofern ist es ratsam, dass zum Beispiel eine Vertrauensperson damit beauftragt wird, regelmäßig nachzuschauen und den Urlauber entsprechend zu informieren. Dies gilt vor allem dann, wenn die Mietpartei mit Schreiben vom Vermieter oder gar von Gericht rechnen muss, weil man zum Beispiel mit der Miete in Verzug ist oder die Nachzahlung für Betriebskosten ausgeblieben ist. Im Umkehrschluss hat dies laut Haus & Grund ebenso für den Vermieter zu gelten, wenn er mit einer Klage oder Forderungen eines Mieters rechnen muss. Auch hier lautet der Grundsatz: Rechte und Pflichten machen keine Ferien. Selbst bei längerer Abwesenheit kann kein Mieter gezwungen werden, zum Beispiel die Sicherungen zur Unterbrechung der Stromversorgung rauszudrehen oder den Fernseher als Schutz vor einem Blitzschlag vom Netz zu nehmen. Verbandsdirektor Ralf Schönfeld von Haus & Grund Rheinland-Pfalz appelliert jedoch an Wohnraummieter, schon im eigenen Interesse den Wasserzulauf zu Haushaltsmaschinen ordnungsgemäß abzustellen, um eventuelle Schäden zu verhindern.

Vor einer Urlaubsreise sollten Mieter auch Besen und Putzlappen nicht vergessen, wenn sie sich zum Kehren der Straße oder Reinigen des Treppenhauses verpflichtet haben. Meist sind diese Aufgaben turnusgemäß aufgeteilt – wer in diesem Zeitraum abwesend ist, tut gut daran, eine andere Person damit zu beauftragen. Ansonsten, so Haus & Grund Rheinland-Pfalz, könnte eine Abmahnung oder eine ersatzweise Kostenforderung durch den Vermieter die Folge sein. Dies gilt im umgekehrten Fall auch für den Vermieter, der für den ordnungsgemäßen Zustand der Mietwohnung auch dann zu sorgen hat, wenn er sich an der See oder in den Bergen erholt. Treten Störungen auf wie zum Beispiel der Ausfall der Warnwasserversorgung oder der Heizung im Winter, so ist dem Mieter nicht zuzumuten, auf die Rückkehr des Vermieters zu warten. Dieser sollte also vor dem Urlaubsantritt entsprechende Vorkehrungen treffen und am besten eine Person seines Vertrauens damit betrauen, sich als Ansprechpartner der Mieter um Haus oder Wohnung zu kümmern. Zumindest aber sollten die Mieter wissen, wie sie den Vermieter im Urlaub erreichen können, damit dieser sich umgehend um das Problem kümmern kann.

Immer wieder für Irritationen und Diskussionen sorgt laut Haus & Grund das Zutrittsrecht des Vermieters zur Mietwohnung. Hier macht Verbandsdirektor Rechtsanwalt Ralf Schönfeld deutlich:

Mit Übergabe der Mietsache an den Mieter verliert der Vermieter sein Besitzrecht; ohne Kenntnis und gegen den erkennbaren Willen des Mieters darf er die Wohnung nicht betreten. Ausnahmen sind nur gestattet bei Gefahr im Verzug, etwa wenn infolge eines Leitungsschadens, durch eine auslaufende Wasch- oder Spülmaschine sowie bei Sturm größere Schäden in der Wohnung oder am Gebäude entstehen können. Haus & Grund Rheinland-Pfalz rät dazu, dass beide Parteien für solche Fälle entsprechende Regelungen vertraglich vereinbaren. So kann der Vermieter im Einvernehmen einen Wohnungsschlüssel einbehalten, oder der Mieter benennt eine Person seines Vertrauens, die im Fall der Fälle zur Verfügung steht und die Wohnung öffnet.Pressemitteilung

Haus & Grund Rheinland-Pfalz

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