Allgemeine Berichte | 29.05.2019

Steuererklärung auch für steuerbefreite Vereine Pflicht

Überprüfung beginnt

Finanzämter verschicken aktuell Aufforderung

Koblenz. Die Finanzämter prüfen in der Regel alle drei Jahre, ob Vereine und andere Organisationen (zum Beispiel Stiftungen), die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (zum Beispiel Sport- und Musikvereine, Fördervereine von Schulen oder Kindertagesstätten oder Naturschutzvereine), in der zurückliegenden Zeit mit ihren Tätigkeiten die Voraussetzungen für die Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer erfüllt haben. Zu diesem Zweck müssen die Vereine bei ihrem zuständigen Finanzamt eine Steuererklärung (Vordruck „KSt 1“ mit der „Anlage Gem“) abgeben und Kopien ihrer Kassenberichte und Tätigkeits- beziehungsweise Geschäftsberichte beifügen.

Nicht sämtliche Vereine betroffen

Da der dreijährige Prüfungszeitraum nicht bei allen Vereinen identisch ist, sind von der jetzt beginnenden Überprüfung nicht sämtliche Vereine betroffen. Viele werden aber eine schriftliche Aufforderung des Finanzamts zur Abgabe der genannten Unterlagen erhalten. Wie üblich werden keine Steuererklärungs-Formulare mehr an die Vereine versandt. Die Erklärungen sind grundsätzlich elektronisch zu übermitteln. Hierfür ist eine Registrierung über das Online-Portal „Mein ELSTER“ erforderlich (www.elster.de).

Vereinfachte Überprüfung bei geringen Einnahmen

Wurden im Prüfungszeitraum nur geringe Einnahmen erzielt (steuerpflichtige Umsätze von weniger als 17.500 Euro pro Jahr), kann eine vereinfachte Überprüfung der Steuerbefreiung erfolgen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Vordruck „Anlage zur Gemeinnützigkeitserklärung (Gem 1 – Anlage)“ vollständig ausgefüllt und zusätzlich zu den Vordrucken „KSt 1“ und „Anlage Gem“ sowie dem Geschäfts- und Tätigkeitsbericht eingereicht wird.

Der Vordruck „Gem 1 – Anlage“ steht als ausfüllbare PDF-Datei auf der Internetseite des Landesamtes für Steuern (www.lfst-rlp.de) unter „Service > Vordrucke > Körperschaftsteuer > Gemeinnützigkeit“ zur Verfügung. Kassenberichte oder sonstige Unterlagen und Belege über Einnahmen und Ausgaben sind nicht erforderlich und müssen erst auf Nachfrage nachgereicht werden. Geschäfts- oder Tätigkeitsbericht müssen jedoch stets abgegeben werden.

Pressemitteilung

Landesamt

für Steuern Koblenz

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