Hauptverhandlung gegen jungen Mann aus Dausenau endete jetzt
Unterbringung in ein psychiatrisches Krankenhaus wurde angeordnet
Verurteilter verzichtet auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung des Gerichts
Koblenz/Dausenau. Mit dem Urteilsspruch „die Unterbringung in ein psychiatrisches Krankenhaus wird angeordnet“ endete vor der 14. Strafkammer des Koblenzer Landgerichts jetzt die Hauptverhandlung in der Sache des 38-jährigen Mannes aus Dausenau, über die schon in der vorigen Ausgabe von BLICK aktuell berichtet wurde. Das Verfahren diente der Kammer zur Entscheidungsfindung über die Unterbringung. Sie gehört zu den schwersten Rechtsfolgen, die das Strafgesetzbuch vorsieht, stellte die vorsitzende Richterin heraus. So heißt es in Paragraph 63 des Strafgesetzbuches: „Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.“
Die vier an Weihnachten 2017, im Juni 2018, Oktober 2018 und März 2019 von der Kammer festgestellten und vom Beschuldigten überwiegend eingeräumten „Anlasstaten“ seien nur die Spitze eines Eisbergs, sagte die Richterin bei der Urteilsbegründung. Noch einmal verlas sie die Tathergänge, die sich in Sachbeschädigung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, gefährlicher und versuchter gefährlicher Körperverletzung äußerten. Wiederholt war der Beschuldigte durch extrem aggressives, zerstörerisches Verhalten einhergehend mit einer deutlichen Desorientiertheit in der Öffentlichkeit aufgefallen. Am stärksten gewichtete das Gericht die Tat, bei der der Beschuldigte einen langjährigen Freund mit einer als Gürtel getragenen Kette schlug, wodurch dieser Hämatome, Platz- und Schürfwunde davontrug. Auch im letzten festgestellten Fall hatte der Dausenauer wieder eine Kette als Waffe eingesetzt, dabei glücklicherweise jedoch niemanden verletzt. Bei entnommenen Blutproben wurde festgestellt, dass er Amphetamine und andere Drogen zu sich genommen hatte. Und immer wieder ergaben sich für ihn dadurch Klinikaufenthalte. Die Kammer hielt fest, dass der Mann ohne Schuld handelte und ging zu seinen Gunsten davon aus, dass er aufgrund seiner psychischen Störung die Einsicht in das Unrecht der Taten verloren hatte.
Werdegang des Beschuldigten begann ab dem Jahr 1990
Über die Anlasstaten hinaus trug die Richterin zur Urteilsbegründung noch einmal den gesamten Werdegang des Beschuldigten vor, beginnend ab dem Jahr 1990, der Trennung seiner Eltern. Ab diesem Jahr veränderte sich sein Verhalten. Er schwänzte häufig die Schule und sah zum ersten Mal Schatten. Mitte der 1990er-Jahre kam er dann in die Vitos Klinik Rehberg, eine Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik, in der Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene behandelt werden. Ende der 1990er-Jahre wurde er entlassen. Rund sechs Jahre später, im Juni 2006, verurteilte ihn das Landgericht Koblenz zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe und Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, weil er seine Schwester und einen Polizisten mit einem Messer bedroht hatte. Viele Jahre lang verblieb er dann in der Klinik „Nette-Gut für Forensische Psychiatrie“ in Weißenthurm, bis er im Mai 2013 auf Bewährung entlassen wurde. Ein neues Gutachten hatte ergeben, dass der Dausenauer an paranoider halluzinatorischer Schizophrenie leide. Die Bewährungsauflagen waren eine Betreuung durch die „FPIa“ (Forensisch-Psychiatrische Institutsambulanz), die regelmäßige Einnahme der verordneten Medikamente sowie Drogen- und Alkohol-Abstinenz. Das ging gut bis zum Jahr 2016, als er die FPIa verweigerte, keine Medikamente mehr, statt dessen wieder Drogen nahm. Im Laufe der nächsten drei Jahre gab es innerhalb der angeordneten Führungsaufsicht (eine der im Strafgesetzbuch geregelten „Maßregeln der Besserung und Sicherung“, eine Maßnahme zum Schutze der Bevölkerung) insgesamt drei Kriseninterventionen, mit denen die ausgesetzte Unterbringung eine zeitlang neuerlich in Vollzug gesetzt wurde. Der von Klinikaufenthalten geprägte Lebenslauf steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der paranoiden Schizophrenie und dem schizophrenen Residuum, unter denen der Beschuldigte seit mehreren Jahren leidet. Als Symptome zeigten sich u.a. Wahnwahrnehmungen, Halluzinationen und eine kaum vorhandene Impulskontrolle.
Das Urteil der Strafkammer basierte stark auf den Einschätzungen der psychiatrischen Gutachterin Dr. med. Anette Korte. Es berücksichtigte zudem das hohe Aggressionspotential des Beschuldigten, welches sich schon lange vor den Anlasstaten herausbildete. Die fehlende Einsicht in die Krankheit und die ohne Erfolg durchgeführten Kriseninterventionen stützen das Urteil ebenso wie die allgemeine Lebenssituation des Mannes. Er habe keine sozialen Kontakte, keine berufliche Perspektive, eine desolate Wohnsituation und die Drogensucht. Die Kammer schätzte die Gefahr als hoch ein, dass im Verlauf der unberechenbaren Krankheit weitere schwere Straftaten begangen und dabei möglicherweise auch Menschen gefährdet werden. Eine Aussetzung der Maßregel auf Bewährung, wie es der Verteidiger gefordert hatte, erfolgte nicht, denn - so die Richterin - die Vergangenheit zeige, dass schon einmal eine ausgesetzte Bewährung nicht funktionierte. Da keine Angaben zur Dauer der freiheitsentziehenden Maßnahme gemacht wurden, ist sie als fristlos einzustufen. An den Beschuldigten gewandt sagte die Richterin: „Sie haben es jetzt in der Hand, wie es weitergeht.“ Unmittelbar nach der Urteilssprechung erklärte er, auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung des Gerichts zu verzichten. Sein Verteidiger enthielt sich einer Erklärung. BSB
