Allgemeine Berichte | 20.08.2014, 09:00 Uhr

Pflegeberatung des Kreissozialamtes informiert

Vereinbarkeit von Pflege und Beruf

Familienpflegezeitgesetz schützt betroffene Arbeitnehmer

Kreis. Wenn Berufstätige nahe Angehörige pflegen, kann das für viele zu einer starken Belastung führen. Da stellt sich schnell die Frage „Wie kann ich Pflege und Berufstätigkeit vereinbaren?“ Seit 2012 bietet das Familienpflegezeitgesetz Beschäftigten die Möglichkeit, Berufstätigkeit und Pflege besser „unter einen Hut zu bringen“. Darauf macht die Pflegeberatung im Kreissozialamt aufmerksam. Im Kern sieht das Gesetz vor, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die Dauer von bis zu zwei Jahren ihre wöchentliche Arbeitszeit durch eine Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber auf bis zu 15 Stunden reduzieren können, damit ihnen mehr Zeit für die Pflege ihrer Angehörigen zur Verfügung steht. Damit der Lohnverlust durch die Arbeitszeitreduzierung nicht zu hoch ist, sieht das Familienpflegezeitgesetz einen Aufstockungsbetrag vor. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten quasi einen Lohnvorschuss. Nach der Pflegezeit (Nachpflegephase) müssen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den Aufstockungsbetrag zurückzahlen. Das kann in der Form geschehen, dass bei einer Vollzeitbeschäftigung beispielsweise nur 75 % des Gehaltes ausgezahlt werden, bis der Aufstockungsbetrag „abgearbeitet“ wurde. Wichtig: Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern steht während der Pflegezeit und in der „Nachpflegezeit“ ein besonderer Kündigungsschutz zu. Interessante Alternativen bietet auch das Pflegezeitgesetz. Darin geregelt ist unter anderem die kurzeitige Arbeitsverhinderung für die Pflege eines nahen Angehörigen. Hiernach hat jeder Beschäftigte Anspruch auf zehn Tage Freistellung von der Arbeit, wenn ein akuter Pflegenotfall eines nahen Angehörigen unvorhergesehen auftritt. Die Freistellung dient dazu, eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Ein Recht auf Lohnfortzahlung ergibt sich aus dem Gesetz jedoch nicht.

Das Pflegezeitgesetz regelt darüber hinaus auch die Dauer für die Inanspruchnahme der Pflegezeit. Diese beträgt maximal sechs Monate. Dabei kann sich der Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 15 Mitarbeitern ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen. Während dieser Zeit besteht kein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitslohns; die Beschäftigten sind aber weiterhin sozialversichert. Während der Pflegezeit besteht auch hier ein besonderer Kündigungsschutz, der nur im Einzelfall aufgehoben werden kann.

Sprechen Sie über die Einzelheiten mit Ihrem Arbeitgeber. Interessierte erhalten weitere Informationen, Formulare sowie Anträge im Internet unter www.familien-pflege-zeit.de oder www.gesetze-im-internet.de/pflegezg.

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