Ortsgemeinde Raubach
Vorgaben der Straßenreinigungssatzung nicht befolgt
Straßenreinigung, Bewuchs an Straßen sowie unsachgemäße Nutzung von Gemeindegrundstücken als Abstellplatz/Lagerplatz
Raubach. Leider muss die Ortsgemeinde Raubach aus gegebenem Anlass darauf hinweisen, dass die Vorgaben der Straßenreinigungssatzung nicht befolgt werden. Die Reinigungspflicht obliegt den Eigentümern und den Besitzern derjenigen bebauten und unbebauten Grundstücke, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden, oder an sie anschließen. Eine Übertragung dieser Verpflichtung auf Mieter ist mit Zustimmung der Ortsgemeinde möglich.
Zu den Reinigungspflichten gehören u.a. das Beseitigen von Laub, Unkraut und sonstigem Unrat auf den Straßen, Gehwegen und Straßenrinnen. Die Reinigung erfolgt grundsätzlich an einem Samstag, oder an den Tagen vor einem gesetzlichen oder kirchlichen Feiertag in der Zeit vom 1. April bis 30. September bis spätestens 20 Uhr, in den restlichen Monaten bis spätestens 17 Uhr. Des Weiteren ist der Bewuchs, der von privaten Grundstücken in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragt, bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden.
Im Übrigen fordert die Ortsgemeinde Raubach alle Nutzer gemeindeeigener Grundstücke als Lagerplatz für Holz und sonstige Gegenstände bis zum 31. Dezember auf, diese zu räumen. Sollten die entsprechenden Grundstücke bis zu diesem Zeitpunkt nicht geräumt sein, hält sich die Ortsgemeinde Raubach das Recht vor, die Grundstücke kostenpflichtig von einer Fremdfirma räumen zu lassen und die entstehenden Kosten an die entsprechenden Nutzer weiter zu berechnen. Ebenso weist die Ortsgemeinde Raubach darauf hin, dass Grünstreifen keine öffentlichen Parkplätze darstellen. Pressemitteilung der
Ortsgemeinde Raubach
