Allgemeine Berichte | 18.03.2020

Allgemeinverfügung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion

Wegen Corona: Bestimmte Geschäfte dürfen auch sonntags öffnen

Symbolbild. Foto: Pixabay

Mainz. Auf der Grundlage von §12 Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz vom 21. November 2006 wird folgende Ausnahmebewilligung von den Vorschriften des §3 Ladenöffnungsgesetz erteilt:

Die Verkaufsstellen im Land Rheinland-Pfalz für die Abgabe von Lebensmitteln, Getränken, Sanitätsbedarf, Drogerieartikeln, Bau-/Gartenbaubedarf, Zeitungen und Tierbedarf dürfen unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs an allen Sonn- und Feiertagen bis einschließlich 19.04.2020 in der Zeit von 12 bis 18 Uhr für den Verkauf der Waren geöffnet sein. Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung auf den Internetplattformen des Landes www.add.rlp.de und www.rlp.de in Kraft.

Quelle: Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion

Symbolbild. Foto: Pixabay

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