Am 12.06.2017

Allgemeine Berichte

Kreisverwaltung des Westerwaldkreises

Wespen, Bienen, Hummeln und Hornissen

Entfernen von Nestern zieht Ordnungswidrigkeitsverfahren nach sich

Westerwaldkreis. Jedes Jahr erreichen die Untere Naturschutzbehörde des Westerwaldkreises Anrufe aus der Bevölkerung mit der Bitte, störende Nester von Wespen, Bienen, Hummeln und Hornissen entfernen zu dürfen.

Diese Insekten unterliegen nach dem Bundesnaturschutzgesetz den besonders geschützten Tierarten. Dies hat zur Folge, dass es verboten ist, diese Tiere zu fangen, zu verletzen, zu töten, die Nist-, Wohn-, oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.

Sollte sich dennoch die Notwendigkeit ergeben, Nester dieser Tierarten entfernen zu müssen (z.B. Hornissennest im Rollladenkasten des Kinderzimmers), bedarf es hierzu einer besonderen Genehmigung (Befreiung) von der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (Frau Ott, Tel. (02 61) 1 20 22 07, E-Mail: jutta.ott@sgdnord.rlp.de).

Müssen Wespennester entfernt werden, weisen wir darauf hin, dass in diesem Fall keine Befreiung der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord erforderlich ist. Sie dürfen aber dennoch weder mutwillig beunruhigt noch ohne vernünftigen Grund gefangen, verletzt oder getötet werden. Deshalb sollten Fachleute Wespennester entfernen.

Egal, ob Wespen-, Bienen-, Hummel- oder Hornissennester; sollte ungerechtfertigter Weise ein Nest entfernt werden, droht ein Ordnungswidrigkeitsverfahren.

Pressemitteilung

Kreisverwaltung des

Westerwaldkreises

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