Allgemeine Berichte | 27.06.2018

Polizei Koblenz informiert zum Thema „Fun-Fahrzeuge“

Wo hört der Spaß auf?

Mit Hoverboards darf nur auf dem Privatgrundstück gefahren werden

Die Benutzung von Hoverboards und anderen Fun-Fahrzeugen im öffentlichen Verkehrsraum ist nicht zulässig. Foto: Polizei

Koblenz. Bei den Verkehrskontrollen der letzten Woche im Stadtgebiet Koblenz lag das Hauptaugenmerk diesmal auf den motorisierten Zweirädern. Zwei der kontrollierten Fahrzeuge wiesen die Besonderheit auf, dass die beiden Räder nicht hintereinander, sondern nebeneinander angebracht waren. Es handelte sich dabei auch nicht um die mittlerweile allgemein bekannten Segways, sondern um sogenannte Hoverboards. Das sind zweirädrige Boards ohne Lenkstange, die mittels eines Elektromotors angetrieben und durch Gewichtsverlagerung gesteuert werden. Dabei erreichen sie Geschwindigkeiten von bis zu 25 km/h. Bei den beiden oben genannten Fahrern handelte es sich um Kinder, die ihre Hoverboards über die Hohenfelder Straße in Richtung Friedrich-Ebert-Ring steuerten. Beide waren völlig überrascht, als die Beamten ihnen erklärten, dass man mit einem Hoverboard nicht im öffentlichen Verkehrsraum fahren darf und zudem einen Führerschein braucht. Gleiches gilt für ähnliche Spaßfahrzeuge wie Mono- oder Solowheels. Daher möchte die Polizei nun eingehender zum Thema Fun-Fahrzeuge informieren:

Welchen rechtlichen Normen unterliegen Fun-Fahrzeuge z.B. Hoverboards?

Da die elektrisch angetriebenen Boards laut Hersteller meist eine Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h erreichen, gelten sie rechtlich als Kraftfahrzeuge. Kraftfahrzeuge unterliegen der „Fahrzeug-Zulassungsverordnung“, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung“, dem Fahrerlaubnis-, Pflichtversicherungs- und Steuerrecht. Hinzu kommen fehlende verkehrstaugliche Beleuchtung, Brems- und Lenkvorrichtungen. Ein Hoverboard kann aus den genannten Gründen keine Zulassung für den öffentlichen Verkehrsraum erhalten. Unabhängig von der gefahrenen Geschwindigkeit darf es im öffentlichen Straßenverkehr nicht genutzt werden.

Was gehört zum öffentlichen Verkehrsraum?

Der öffentliche Straßenverkehr umfasst alle Straßen, Gehwege, Fahrradwege, Parkplätze und Fußgängerzonen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind. Somit ist es nicht zulässig, wie nun oftmals beobachtet, mit den Fahrzeugen unter anderem auf Gehwegen oder in Fußgängerzonen zu fahren. Selbst als Fußgänger ist man Teil des öffentlichen Straßenverkehrs.

Außerdem wichtig:

- Für zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge besteht gemäß dem Pflichtversicherungsrecht Versicherungspflicht. Versicherungen bieten bislang keine derartige Haftpflichtversicherung für Hoverboards an. Im Schadensfall übernimmt die private Haftpflichtversicherung nicht, da der Unfallschaden durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde.

- Das Führen von Hoverboards im öffentlichen Straßenverkehr ohne gültige Kraftfahrzeugversicherung ist eine Straftat.

- Um ein Hoverboard im öffentlichen Straßenverkehr zu führen, benötigt der Fahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B. Liegt die Fahrerlaubnis nicht vor, begeht sowohl der Nutzer als auch der Fahrzeughalter eine Straftat gem. § 21 I Nr. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG).

Die Polizei empfiehlt den Besitzern von Hoverboards und anderen Fun-Fahrzeugen folgendes:

Fahren Sie ausschließlich auf Privatgrundstücken und tragen Sie Sorge, dass die Fun-Fahrzeuge nur dort genutzt werden!

Beachten Sie, diese Vorschriften gelten auch für Ihre Kinder!

Seien Sie sich den verkehrsrechtlichen Bestimmungen vor dem Kauf eines Hoverboards bewusst!

Schützen Sie sich und alle Fahrer vor schweren Verletzungen, indem Sie einen Helm und Schutzkleidung tragen!

Achten Sie auf Hinweise des Herstellers!

Pressemitteilung Polizeipräsidium Koblenz

Die Benutzung von Hoverboards und anderen Fun-Fahrzeugen im öffentlichen Verkehrsraum ist nicht zulässig. Foto: Polizei

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