Verwaltungsgericht Koblenz informiert
Klage wurde abgewiesen
Grundstück in Cochem darf für den Bau der zweiten Röhre des Tunnels mit einer Grunddienstbarkeit belastet werden
Cochem. 2006 erließ das Eisenbahn-Bundesamt einen mittlerweile unanfechtbaren Planfeststellungsbeschluss für den Bau einer zweiten Röhre des sogenannten Kaiser-Wilhelm-Tunnels und für die Erneuerung des 1879 errichteten Gewölbes. Nach der Planung soll die neue Röhre unter anderem durch das innerhalb von Cochem gelegene und mit einem Haus bebaute Grundstück der Klägerin geführt werden. Da keine Einigung der Beteiligten über eine Entschädigung der Klägerin zustande kam, verfügte die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord) unter dem 25. September 2012 im Wege der Enteignung, dass die DB Netz AG, deren Rechtsnachfolger und Beauftragte berechtigt seien, den Eisenbahntunnel im Untergrund einer Teilfläche des Grundstücks zu belassen, zu erhalten und zu betreiben. Diese Rechte seien durch die Eintragung einer Dienstbarkeit in das Grundbuch zu sichern. Zudem setzte die SGD Nord die Entschädigung hierfür auf 3264,00 Euro nebst Zinsen fest. In der Folgezeit beantragte die Klägerin die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der Enteignungsentscheidung. Diese Klage wurde abgewiesen. Die Enteignung durch die Bestellung einer Dienstbarkeit für den Tunnel, so die Koblenzer Richter, finde ihre Grundlage im Allgemeinen Eisenbahngesetz. Danach könne eine Enteignung erfolgen, wenn sie auf einem unanfechtbaren Planfeststellungsbeschluss beruhe. Dies sei hier der Fall. Aus den planfestgestellten Unterlagen ergebe sich mit der erforderlichen Bestimmtheit der genaue Standort der neuen Röhre. Hierin seien die Höhe, Lage und Maße des neuen Tunnelgewölbes dargestellt. Demgegenüber sei die Überdeckungshöhe, nämlich der Abstand zwischen der Oberkante der neuen Röhre und der Oberkante des hierüber liegenden Geländes, nicht grundstücksbezogen in diesen Planzeichnungen aufgenommen und damit auch nicht Teil des genehmigten Vorhabens. Von daher habe das genaue Ausmaß der Überdeckungshöhe, über das die Beteiligten stritten, keine Bedeutung für die Rechtmäßigkeit der beschlossenen Enteignung, sondern lediglich für die Höhe der zu leistenden Entschädigung. Deren Überprüfung sei aber nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits, hierfür sei der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet. Auch sei es für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich, ob die Arbeiten am Tunnel zu Rissen am Gebäude der Klägerin geführt hätten. Etwaige Schadensersatzansprüche seien in einem gesonderten Entschädigungsverfahren zu klären.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz,
Urteil vom 24. September 2013,
1 K 1019/12.KO
