Verwaltungsgericht Koblenz
Genehmigung für den Betrieb einer Buslinie ist rechtmässig
Koblenz. Die Klägerin ist Mitbewerberin für die Genehmigungserteilung zum Betrieb einer Busverbindung zwischen Koblenz und Linz/Rhein. Diese Genehmigung hat das beklagte Land der im Verfahren beigeladenen Konkurrentin erteilt, welche die Strecke bereits in der Vergangenheit bedient hatte. Dabei ist es einer von dieser vorgeschlagenen Streckenveränderung gefolgt. Die bisherige Linie 370 soll zukünftig in die Linien 170 (Neuwied - Linz/Rhein) und 370 (Koblenz - Mülheim-Kärlich) umgewandelt werden. Zur Begründung verwies das beklagte Land u.a. auf die zuvor eingeholten Stellungnahmen der betroffenen Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs sowie des Verkehrsverbunds Rhein-Mosel. Danach könne mit Blick auf die örtlichen Verkehrsbedürfnisse keinem der antragstellenden Unternehmen eine eindeutige Präferenz hinsichtlich des Fahrangebotes gewährt werden. Nach dem sogenannten Altunternehmerprivileg sei deshalb der beigeladenen Mitbewerberin der Vorrang zu geben. Mit ihrer dagegen erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, die Erteilung der Genehmigung an die Mitbewerberin sei ermessensfehlerhaft. Der Beklagte habe sich ohne eigene Prüfung den eingeholten Stellungnahmen angeschlossen. Überdies habe sie das bessere Angebot abgegeben, da sie die Strecke ohne Unterbrechung zwischen Neuwied und Mülheim-Kärlich bedienen wolle.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Klägerin, so die Koblenzer Richter, könne weder die Aufhebung der Genehmigung für die Mitbewerberin noch die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der Genehmigung an sie selbst verlangen.
Der Beklagte habe die relevanten Verkehrsinteressen frei von Beurteilungsfehlern bewertet und auf dieser Grundlage die Genehmigung ohne Ermessensfehler an die Konkurrentin erteilt. Die Auswahl habe sich vorrangig an den öffentlichen Verkehrsinteressen zu orientieren. Deshalb sei regelmäßig der Unternehmer auszuwählen, der die beste Verkehrsbedienung anbiete. Davon ausgehend sei die vom Beklagten getroffene Einschätzung, bei keinem der vorgelegten Angebote könne eine eindeutige Präferenz hinsichtlich des Fahrangebotes festgestellt werden, sachlich begründet und nachvollziehbar. Insbesondere sei die Einschätzung, die Linienunterbrechung zwischen Neuwied und Mülheim-Kärlich werde u.a. durch andere Linien kompensiert, rechtlich nicht zu beanstanden. Im Hinblick darauf habe der Beklagte die Genehmigung unter Hinweis auf das Altunternehmerprivileg zu Recht der beigeladenen Mitbewerberin erteilen dürfen. Denn die langjährige beanstandungsfreie Bedienung einer Linie durch einen Bewerber sei angemessen zu berücksichtigen.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz,
Urteil vom 14. Juli 2014,
5 K 31/14.KO).
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