Die Stadt Meckenheim informiert
Melderecht in Deutschland wird ab 1. November vereinheitlicht
Meckenheim. Mit dem neuen Bundesmeldegesetz, das am 1. November 2015 in Kraft tritt, wird erstmals das Melderecht in Deutschland vereinheitlicht. Mit dem Bundesmeldegesetz wird unter anderem das Ziel verfolgt, die Daten der Bürger noch besser zu schützen, die Bürokratiekosten zu senken und Verwaltungsabläufe zu vereinfachen.
Mit dem neuen Gesetz werden nebenbei auch die IT-Standards vereinheitlicht, um die Daten von rund 82 Millionen Bürgern in mehr als 5200 Melderegistern noch effektiver als bisher verarbeiten zu können.
Das neue Melderecht entlastet die Verwaltung sowie die Wirtschaft und stärkt die Bürger im Hinblick auf ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Das Gesetz sieht eine Vereinfachung der Hotelmeldepflicht vor. Eine Neuheit stellt der „vorausgefüllte Meldeschein“ dar, der bis zum 1. Mai 2018 von allen Bundesländern verpflichtend einzuführen ist. Der vorausgefüllte Meldeschein ist ein Verfahren zur elektronischen Anforderung von Meldedaten bei der Anmeldung in der Meldebehörde. Im Fall einer Anmeldung werden die Meldedaten im automatisierten Verfahren von der bisher zuständigen Meldebehörde bereitgestellt. Damit wird eine erneute Datenerfassung bei der Anmeldung unnötig. Der vorausgefüllte Meldeschein führt zu einer erheblichen Arbeitserleichterung bei der Verwaltung und entlastet die Bürger, da sie bei der Meldebehörde in diesem Verfahren den Meldeschein nicht mehr selbst ausfüllen müssen.
Gleichzeitig werden mit dem neuen Verfahren Fehler bei der Datenverarbeitung verhindert. Die Meldedaten, die in der bisher zuständigen Meldebehörde bereits gespeichert sind, machen sich buchstäblich elektronisch auf den Weg zur Zuzugsmeldebehörde - sicher, blitzschnell und aktuell. Es ist selbstverständlich, dass durch den Einsatz bewährter IT-Standards eine sichere Datenübertragung gewährleistet wird. Zum Einsatz kommt ein Verfahren, das auch von den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder empfohlen wird.
Wieder eingeführt wird die im Jahr 2002 abgeschaffte Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers beziehungsweise des Wohnungseigentümers bei der Anmeldung und bei der Abmeldung, zum Beispiel beim Wegzug in das Ausland. Sie wird wieder eingeführt, um sogenannte Scheinanmeldungen wirksamer verhindern zu können. Künftig muss bei der Anmeldung in der Meldebehörde eine vom Wohnungsgeber beziehungsweise vom Wohnungseigentümer ausgestellte Bescheinigung vorgelegt werden, mit der der Einzug in die anzumeldende Wohnung bestätigt wird. Ausführliche Informationen gibt es auf der städtischen Internetseite unter www.meckenheim.de.
Pressemitteilung der
Stadt Meckenheim
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