Ein umgebautes Hoverboard wurde aus dem Verkehr gezogen
Gepimptes Hoverboard darf nicht weiterfahren
Das Gefährt hätte versichert sein müssen – Ein Führerschein wäre notwendig, um es auf der Straße fahren zu dürfen
Fachbach. Am 21. März gegen 14.50 Uhr fiel den Beamten der Polizei Bad Ems eine junge Person auf, die auf einem Hoverboard mit angebrachtem Sitz fahrend die Bundesstraße 260 vom Lahntalrad- und Wanderweg kommend in Richtung dem Wohngebiet Fachbach-Oberau überquerte. Der Fahrer wurde angehalten und einer Kontrolle unterzogen. Danach musste die Weiterfahrt untersagt und das Hoverboard sichergestellt werden.
In diesem Zusammenhang weist die Polizei zum wiederholten Mal besonders darauf hin, dass Hoverboards keine Spielzeuge sind. Werden diese im öffentlichen Verkehrsraum bewegt, gelten die Vorschriften für ein mehrspuriges Kraftfahrzeug. Dies bedeutet, der Fahrer muss im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B sein, das Fahrzeug unterliegt dem Pflichtversicherungsgesetz und es muss eine Betriebserlaubnis erteilt sein. Eltern, die ihre Kinder mit einem Hoverboard außerhalb ihres Privatgrundstücks fahren lassen, müssen mit Strafanzeigen wegen des Duldens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz rechnen. Weiterhin liegen Verstöße gegen die Zulassungsordnung vor.
Pressemitteilung
Polizeiinspektion Bad Ems
