Politik | 01.06.2026

Klage gegen Neuwied

Verwaltungsgericht Koblenz verhandelt Wahlplakat-Klage gegen Stadt Neuwied

Unterschiedliche Plakatgrößen -oben die CDU in DIN A0, darunter die genehmigte Größe DIN A1

Koblenz. Vor dem Verwaltungsgericht Koblenz fand am 29. Mai 2026 die mündliche Verhandlung der Klage von „Ich tu‘s -die Bürgerinitiative e.V.“ gegen die Stadt Neuwied statt. Gegenstand des Verfahrens war die rückwirkende Änderung der Sondernutzungserlaubnis für Wahlplakate während des Oberbürgermeisterwahlkampfs.

Auslöser war, dass ein Kandidat - der damalige Amtsinhaber - gegen die ursprünglich festgelegten Vorgaben zur Größe der Wahlplakate verstoßen hatte. Die Stadtverwaltung änderte daraufhin die Regelung rückwirkend und erlaubte größere DIN A0 Plakate.

Verhaltensweise der Stadtverwaltung kritisch bewertet

Zu Beginn der Verhandlung machte die vorsitzende Richterin deutlich, dass das Vorgehen der Stadtverwaltung aus Sicht des Gerichts durchaus Fragen aufwerfe. Sie bezeichnete die Abläufe als ungewöhnlich und erklärte, die Bedenken der klagenden Initiative nachvollziehen zu können. Es habe „einen gewissen Beigeschmack“, wenn ein Verstoß gegen bestehende Vorgaben nachträglich durch die Änderung eben dieser Vorgaben ausgeglichen werde.

Kritisch sah das Gericht zudem, dass die geänderte Regelung zur Wahlplakatierung nicht aktiv veröffentlicht worden sei. Nach Darstellung der Klägerseite sei die Änderung erst nach mehrfachen Nachfragen und zu einem späten Zeitpunkt bekannt gemacht worden.

Gleichzeitig machte die Richterin jedoch deutlich, dass die Klage voraussichtlich aus formalen Gründen abgewiesen werden müsse. Nach Auffassung des Gerichts hätte die Initiative entweder bereits während des laufenden Wahlkampfs einen Eilantrag auf Entfernung der übergroßen Plakate stellen oder nach der Wahl das Wahlergebnis anfechten müssen. Die Vertreter von „Ich tu’s“ hielten dem entgegen, dass ein konkreter Nachweis über die Auswirkung der Ungleichbehandlung auf das Wahlergebnis kaum zu führen sei. Ziel der Klage sei vielmehr die grundsätzliche Feststellung gewesen, dass das Verhalten der Stadtverwaltung in diesem speziellen Fall nicht den demokratischen Grundsätzen der Gleichbehandlung im Wahlkampf entsprochen habe.

Die Initiative warnte zudem davor, dass derartige Vorgänge das Vertrauen der Bevölkerung in die rechtmäßige Durchführung demokratischer Prozesse beeinträchtigen könnten. Es gehe auch darum, vergleichbare Situation künftig zu verhindern.

Der Rechtsbeistand der Stadt Neuwied verwies in der Verhandlung überwiegend auf die formalen rechtlichen Aspekte des Verfahrens. Gleichzeitig bezeichnet er auch eher die Abläufe als unglücklich.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz soll in den kommenden Wochen zugestellt werden.

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Unterschiedliche Plakatgrößen -oben die CDU in DIN A0, darunter die genehmigte Größe DIN A1 Foto: Dr. Chr. Schossig/ ich tu's

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