Politik | 14.02.2017

Untere Naturschutzbehörde des Rhein-Lahn-Kreises

Beim Gehölz- und Strauchschnitt gesetzliche Regelungen beachten

Bad Ems. Auch beim Rückschnitt von Bäumen und Gebüschen sind die gesetzlichen Regelungen zu beachten. So empfiehlt die Untere Naturschutzbehörde des Rhein-Lahn-Kreises aus Gründen des Naturschutzes und wegen der restriktiven gesetzlichen Vorgaben generell auf Gehölzrückschnittmaßnahmen und Gehölzbeseitigungen während der Brut- und Aufzuchtzeit zu verzichten und planbare Maßnahmen in die Zeit vom 1. Oktober bis Ende Februar zu legen.

Am 1. März 2010 trat das neue Bundesnaturschutzgesetz in Kraft. Danach ist es verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Verstöße gegen diese Bestimmung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Ausnahmen von dem vorgenannten Verbot sind auf gärtnerisch genutzten Grundflächen wie Gärtnereien und Baumschulen, aber auch Vorgärten und Parkanlagen, die hobbymäßig betrieben werden und im Innenbereich beziehungsweise Siedlungsbereich gelegen sind, zulässig. Dort dürfen auch im geschützten Zeitraum schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen ausgeführt werden. Ferner gilt das generelle Verbot nicht für Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu einer anderen Zeit gemacht werden können, wenn sie der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen.

Unabhängig von den Schonzeiten sind bei allen Gehölzarbeiten sowohl im Innen- beziehungsweise Siedlungsbereich als auch Außenbereich die artenschutzrechtlichen Vorschriften zum Schutz von Tieren zu beachten. Zwischen Anfang März und Ende September ist regelmäßig davon auszugehen, dass durch Gehölzarbeiten besonders Vögel in ihrem Brutgeschäft gestört werden können und hierdurch ein Verstoß gegen die strengen Artenschutzvorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes vorliegt. Ein solcher Verstoß kann die Einleitung eines Strafverfahrens nach sich ziehen, so die Kreisverwaltung.

Zu Auskünften im Einzelfall stehen Manfred Hübner unter Telefon (0 26 03) 97 23 70), Michael Kießling unter Telefon (0 26 03) 97 22 69 und Helmut Meier unter Telefon (0 26 03) 97 22 68 von der Unteren Naturschutzbehörde bei der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises, Insel Silberau 1, 56130 Bad Ems, zur Verfügung.

Pressemitteilung des

Rhein-Lahn-Kreises

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