Politik | 23.05.2017

Information für die Betreiber von Einzelraumfeuerungsanlagen

Betrieb nur bei Einhaltung der Grenzwerte

Höhr-Grenzhausen. Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die vor dem 22. März 2010 errichtet und in Betrieb genommen wurden, dürfen gestaffelt nach ihrem Alter zukünftig nur weiterbetrieben werden, wenn diese die entsprechenden Grenzwerte nicht überschreiten. Solche Einzelraumfeuerungsanlagen sind zum Beispiel Öfen, Kaminöfen, Kamineinsätze und Kachelofeneinsätze, in denen feste Brennstoffe wie zum Beispiel Holz verbrannt werden, die zusätzlich zu einer primären Erstheizquelle (zum Beispiel Öl- oder Gas- oder Elektroheizung) betrieben werden. Hat der Betreiber keinen Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte, sind diese bestehenden Einzelraumfeuerungsanlagen in Abhängigkeit des Datums auf dem Typschild zu folgenden Zeitpunkten entweder mit einer Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen nach dem aktuellen Stand der Technik nachzurüsten oder außer Betrieb zu nehmen oder alternativ die Einhaltung der Grenzwerte durch eine aufwendige Abbrandphasenmessung nachzuweisen. Einzelraumfeuerungsanlagen, die bis einschließlich 31. Dezember 1974 errichtet und in Betrieb genommen wurden oder bei denen dieses Datum nicht feststellbar ist, waren bis zum 31. Dezember 2014 nachzurüsten oder außer Betrieb zu nehmen. Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger haben die betreffenden Betreiber darüber bereits im Vorfeld informiert. Ist eine entsprechende Einzelfeuerstätte aktuell noch nicht erneuert beziehungsweise nachgerüstet und kommt der Betreiber seiner Nachweispflicht nicht nach, so werden Verfahrensschritte zur Außerbetriebnahme eingeleitet.

Sollten Sie Klärungsbedarf haben, so können Sie sich unmittelbar an ihren zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger wenden.

Pressemitteilung der

Verbandsgemeindeverwaltung Höhr-Grenzhausen

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