Politik | 19.05.2017

Leserbrief

Die Qualifikation des Bewerbers ist entscheidend

Zum Arbeitsrechtsstreit der Stadt Sinzig mit einem Mitarbeiter

Dem neutralen Leser, der den Arbeitsrechtsstreit zwischen der Stadtverwaltung Sinzig und einem ihrer Mitarbeiter aufmerksam begleitet hat, stellt sich die Frage, ob die in der Stellenausschreibung für die Nachbesetzung der/des hauptamtlichen Bürgermeisterin / Bürgermeisters von Sinzig definierten Qualifikationsanforderungen, -hier nur beispielhaft zitiert-

•Deutsche / Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes,

•am Tag der Wahl das 23. Lebensjahr vollendet hat,

•§ 4 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes,

•Einhaltung freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes,

•am Tag der Wahl das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, für ein Amt mit der Dotierung B2/B3 der Kommunal-Besoldungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz vollumfänglich ausreichen bzw. noch zeitgemäß sind.Die inhaltliche Urteilsverkündung zeigt einmal mehr, von welch elementarer Bedeutung weitere Qualifikationsanforderungen wie z.B. eine abgeschlossene juristische Laufbahn oder eine vergleichbare Befähigung für den höheren, nicht technischen Verwaltungsdienst im Zeitalter einer komplexen Verwaltungsverfahrensgesetzgebung sowie eines sich ständig ändernden Tarifrechts im öffentlichen Dienst sein könnten. Entscheidungen der Amtsleitung, die ggf. aufgrund von Fehleinschätzungen der juristischen bzw. fachlichen Lage getroffen werden, führen nicht selten zu irreparablen Schäden im Personalwesen und/oder auch zu nicht unerheblichen finanziellen Mehrbelastungen des kommunalen Haushalts. Daraus ableitend, stellt sich auch hier dem neutralen Leser die Frage, ob ohne die bereits erwähnten zusätzlichen Qualifikationsforderungen ein/e Bewerber/in für dieses Amt im Gesamtkontext der Aufgabenstellung vollumfänglich in der Lage ist, die Verwaltung mit ihren facettenreichen Aufgabenstellungen im Innen- und Außenverhältnis als modernes Dienstleistungsunternehmen wirtschaftlich und bürgernah führen zu können. Ein erster Anhaltspunkt zur Bildung einer Beurteilungsfähigkeit liefert hierzu der berufliche Werdegang der Bewerber.

Karl-Heinz Alt, Löhndorf

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