Wahlwerbung und Wahlplakatierung zur Bundestagswahl im Kreis Neuwied
Einheitliche Vorgehensweise
Kreis Neuwied. Am Sonntag, 26. September, findet die Wahl zum 20 Deutschen Bundestag statt. Regelmäßig wird den Parteien, Wählervereinigungen oder Einzelkandidaten von den Kommunen als zuständigen Straßenverkehrsbehörden gestattet, in einem Zeitraum von sechs bis vier Wochen vor dem Wahltag ihre Wahlplakatierungen aufzuhängen. Die Entscheidung der zuständigen Straßenverkehrsbehörden liegt in ihrem Ermessen. Auf Anregung der Kreisgruppe Neuwied des Gemeinde- und Städtebundes, haben sich nun aber alle sieben Verbandsgemeinden im Kreis Neuwied und die Stadt Neuwied auf einen kreisweit einheitlichen Tag einigen können. Aufgrund des weiterhin bestehenden Infektionsgeschehens werden sich die bisher üblichen Möglichkeiten der Wahlvorschlagsträger, ihre jeweiligen Programme in Veranstaltungen, durch Informationsstände o.ä. in die politische Willensbildung einzubringen, deutlich reduzieren. Auch ist davon auszugehen, dass die Anzahl der Briefwähler steigen wird. Aus diesen Gründen haben sich die hauptamtlichen Bürgermeister im Kreis Neuwied darauf verständigt, Wahlplakatierungen früher als vier bis sechs Wochen vor dem Wahltermin zu erlauben. Konkret soll es den Wahlvorschlagsträgern in allen Kommunen im Kreis Neuwied einheitlich möglich sein, bereits ab dem 1. August – und somit bereits acht Wochen vor der Bundestagswahl – mit der Wahlwerbung / Plakatierung zu beginnen. Eine Verlängerung des regelmäßigen Zeitraums der Wahlwerbung wurde von den hauptamtlichen Bürgermeistern unisono als zweckmäßig erachtet, damit die Bürger*innen in diesem Zeitraum ausreichend Möglichkeit haben, um sich eine eigene und begründete politische Meinung für die Wahlentscheidung zu bilden. „Ich freue mich, dass hier eine einheitliche Lösung im Kreis Neuwied gefunden wurde“, so der Unkeler Bürgermeister Karsten Fehr als Vorsitzender der GStB Kreisgruppe Neuwied. „Dies ist ein weiteres Zeichen der guten kommunalen Zusammenarbeit zum Wohle unserer Bürger*innen und auch der Wahlvorschlagsträger, die sich nicht nach unterschiedlichen Startterminen für die „heiße“ Wahlkampfphase richten müssen“. Allerdings müssen selbstverständlich weiterhin die entsprechenden Anträge bei den zuständigen Straßenverkehrsbehörden eingereicht werden. Schließlich haben die Antragsteller auch keinen unmittelbaren Rechtsanspruch auf eine Erteilung der Erlaubnis, sondern nur auf Ausübung eines pflichtgemäßen Ermessens der Verwaltung. Diese hat weiterhin alle üblichen abwägungsrelevanten Gesichtspunkte weiterhin uneingeschränkt zu prüfen.
Pressemitteilung
Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz e.V.
Kreisgruppe Neuwied
