Politik | 30.11.2020

Änderungen in der 13. Corona-Bekämpfungsverordnung ab dem 01.12.2020

Einige Änderungen treten in Kraft

Quelle: Pixabay

Kreis Neuwied. Die Bundeskanzlerin und die Ministerpräsidenten und Präsidentin der Länder haben sich über die weitere Vorgehensweise bei der Bekämpfung der Corona-Pandemie geeinigt. Das Land Rheinland-Pfalz hat nun diese Beschlüsse in die 13. Corona-Bekämpfungsverordnung rechtlich umgesetzt. Diese tritt am 1.12.2020 in Kraft.

Im Wesentlichen ist es bei den bisherigen Regelungen aus der 12. Verordnung geblieben. Einige entscheidende Dinge gilt es jedoch aktuell zu beachten. Dies teilt die Kreisverwaltung Neuwied als Ordnungsbehörde mit.

In der Öffentlichkeit darf man sich nur noch mit Angehörigen des eigenen oder eines weiteren Hausstandes treffen. Insgesamt gilt aber hier die Obergrenze von 5 Personen (Kinder unter 14 Jahren bleiben außer Betracht). Die Maskenpflicht gilt in Zukunft auch für das unmittelbare Umfeld von öffentlichen und gewerblichen Einrichtungen, so z.B. auf den Parkplätzen von Geschäften oder Behörden. Darüber hinaus werden noch Bereiche festgelegt, wo auch im Freien die Maskenpflicht gelten wird. Die maximale 5-Personen-Grenze ist auch für den privaten Bereich eine dringende Empfehlung.

Für größere Einzelhandelsgeschäfte wird es eine weitere Begrenzung der zulässigen Personenzahl geben, die sich gleichzeitig in dem Geschäft aufhalten darf. Bis zu 800 m² Verkaufs- oder Besucherfläche darf danach eine Person pro 10 Quadratmeter und für die darüber hinaus gehende Verkaufs- oder Besucherfläche nur noch zusätzlich eine Person pro 20 Quadratmeter gleichzeitig anwesend sein.

Der Abhol-, Liefer- und Bringdienst sowie der Straßenverkauf und ab-Hof-Verkauf von Restaurants, Speisegaststätten, Kneipen, Cafés, usw. ist weiterhin erlaubt, allerdings ohne Alkoholausschank. Damit entfällt auch der Glühwein To-Go in der Vorweihnachtszeit.

Pressemitteilung

Kreisverwaltung Neuwied

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